(Stuttgart) Zur Beweis­sicherung darf das Per­sön­lichkeit­srecht eines Arbeit­nehmers vom Arbeit­ge­ber eingeschränk­te werden.

Dies, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., hat das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Rhein­land-Pfalz in einem jüngst veröf­fentlichen Urteil vom 11. Juli 2013 (Az.: 10 SaGa 3/13) entschieden.

Der Kläger ist als Pro­duk­tion­shelfer bei der Beklagten im Schicht­be­trieb beschäftigt. Der Kläger war vom 25. Feb­ru­ar 2013 bis zum 27. März 2013 arbeit­sun­fähig krankgeschrieben. Der Kläger legte für diesen Zeitraum AU-Bescheini­gun­gen von ver­schiede­nen Ärzten vor. Am Sam­stag, dem 16. März 2013, traf ihn sein Vorge­set­zter gegen 10:00 Uhr an ein­er Autowaschan­lage. Der Kläger reinigte gemein­sam mit seinem Vater einen Pkw. Der Vorge­set­zte war über die Reini­gungstätigkeit­en des krankgeschriebe­nen Klägers und dessen kör­per­liche Ver­fas­sung erstaunt und fer­tigte mit sein­er Handykam­era Fotos, um seine Beobach­tung zu dokumentieren.

Es kam zu ein­er — auch kör­per­lichen — Auseinan­der­set­zung zwis­chen dem Kläger und seinem Vorge­set­zten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorge­set­zten mit Schreiben vom 23. März 2013 frist­los, hil­f­sweise frist­gerecht zum 31. August 2013. Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung.

Am 21. März 2013 beantragte er außer­dem in einem Eil­ver­fahren, es seinem Arbeit­ge­ber und seinem Vorge­set­zten zu unter­sagen, ihn selb­st oder durch Dritte ohne seine Ein­willi­gung zu fil­men, zu fotografieren und/oder heim­lich nachzustellen und/oder heim­lich zu kontrollieren.

Eben­so wie das Arbeits­gericht wies das Lan­desar­beits­gericht die Anträge zurück, so Franzen. Nach Ansicht der Mainz­er Richter beein­trächtigte das Anfer­ti­gen von Fotos zwar das Per­sön­lichkeit­srecht des Klägers. Allerd­ings war diese Beein­träch­ti­gung gerecht­fer­tigt. Das Per­sön­lichkeit­srecht des Klägers tritt gegenüber dem Inter­esse der Beweis­sicherung des Arbeit­ge­bers zurück.

Der Kläger war arbeit­sun­fähig krankgeschrieben. Ein­er Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung kommt nach der Recht­sprechung ein hoher Beweiswert zu. Sie begrün­det eine tat­säch­liche Ver­mu­tung für eine krankheits­be­d­ingte Arbeit­sun­fähigkeit des Arbeit­nehmers. Diese Ver­mu­tung kann der Arbeit­ge­ber durch andere Tat­sachen erschüt­tern. Es stand deshalb im schutzwürdi­gen Inter­esse des beklagten Arbeit­ge­bers bzw. des Vorge­set­zten des Klägers, die kör­per­lichen Aktiv­itäten des Klägers an der Waschan­lage zu Beweiszweck­en zu fotografieren. Denn aus der Sicht des Vorge­set­zten bestand der konkrete Ver­dacht, dass der Kläger seine Arbeit­sun­fähigkeit vor­getäuscht und damit einen Ent­gelt­fortzahlungs­be­trug began­gen haben könnte.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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