(Stuttgart) Sieht ein Arbeitsverhältnis vor, dass Voraussetzung für eine Bonuszahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres noch bestanden hat, bestehen vor diesem Zeitpunkt weder Ansprüche auf Auskunftserteilung noch auf die Leistung selbst.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06. Mai 2009 – Az.: 10 AZR 443/08.

In dem Fall war der Kläger Alleinerbe eines am 3. Dezember 2005 verstorbenen Arbeitnehmers einer beklagten Bank, die vor allem Kraftfahrzeuge von Privatkunden finanziert. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Verstorbene am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teilnahm und hieraus jeweils nicht unerhebliche Bonuszahlungen erhielt, die teilweise in den Vorjahren zwischen 70.000 € und 115.000 € gelegen hatten. Als Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus sah der Arbeitsvertrag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres vor.

Der Kläger hatte auf Auskunftserteilung über die Höhe der Bonuszahlung für das Jahr 2005 geklagt, da er meinte, dass ihm diese als Erbe zustehe.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun in letzter Instanz befand, so Henn.

Der Kläger habe mangels eines Anspruchs auf eine anteilige Bonuszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3. Dezember 2005 keinen Anspruch auf die Erteilung der verlangten Auskunft. Zum Zeitpunkt seines Todes am 3. Dezember 2005 war ein Anspruch des Erblassers aus der Bonusvereinbarung noch nicht entstanden und sei deshalb nicht Bestandteil des durch Erbschaft auf den Kläger übergegangenen Vermögens. Nach der zwischen der Beklagten und dem Erblasser getroffenen Vereinbarung (Bestandsklausel) sei Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus, dass das Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres noch bestanden habe. Daran fehle es hier, denn das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Erblassers am 3. Dezember 2005 und damit vor Ablauf des Geschäftsjahres am 31. Dezember 2005. Damit sei sowohl dem Auskunftsanspruch als auch dem Zahlungsanspruch selbst die Grundlage entzogen.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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