(Stuttgart) Die Tar­ifge­mein­schaft Christlich­er Gew­erkschaften für Zeitar­beit und Per­son­alser­viceagen­turen (CGZP) ist keine Spitzenor­gan­i­sa­tion, die in eigen­em Namen Tar­ifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hier­für erforder­lichen tar­ifrechtlichen Voraus­set­zun­gen nicht.

Darauf ver­weist der Neu-Isen­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Michael Mey­er, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf den Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 14. Dezem­ber 2010 — 1 ABR 19/10.

Tar­ifverträge kön­nen auf Arbeit­nehmer­seite nur von ein­er tar­if­fähi­gen Gew­erkschaft oder einem Zusam­men­schluss solch­er Gew­erkschaften (Spitzenor­gan­i­sa­tion) abgeschlossen wer­den. Soll eine Spitzenor­gan­i­sa­tion selb­st als Partei Tar­ifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßi­gen Auf­gaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusam­men­schließen­den Gew­erkschaften ihrer­seits tar­if­fähig sein und der Spitzenor­gan­i­sa­tion ihre Tar­if­fähigkeit voll­ständig ver­mit­teln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befug­nis zum Abschluss von Tar­ifverträ­gen durch die Spitzenor­gan­i­sa­tion auf einen Teil des Organ­i­sa­tions­bere­ichs der Mit­glieds­gew­erkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organ­i­sa­tions­bere­ich ein­er Spitzenor­gan­i­sa­tion nicht über den ihrer Mit­glieds­gew­erkschaften hinausgehen.

Das gemein­sam von ver.di und dem Land Berlin ein­geleit­ete Beschlussver­fahren bet­rifft die Fest­stel­lung der Tar­if­fähigkeit der im Dezem­ber 2002 gegrün­de­ten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Auf­gabe ist der Abschluss von Tar­ifverträ­gen mit Arbeit­ge­bern, die gewerb­smäßige Arbeit­nehmerüber­las­sung betreiben wollen. Für diesen Bere­ich sind Tar­ifverträge auch für Nicht­gew­erkschaftsmit­glieder von Bedeu­tung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Lei­har­beit­nehmer während der Zeit ihrer Über­las­sung an einen Entlei­her Anspruch auf die dort gel­tenden wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen. Von diesem Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot kann zu Las­ten der Lei­har­beit­nehmer nur durch einen Tar­ifver­trag oder auf­grund ver­traglich­er Bezug­nahme auf einen Tar­ifver­trag abgewichen werden. 

Die Vorin­stanzen haben fest­gestellt, dass die CGZP nicht tar­if­fähig ist. Die dage­gen gerichteten Rechts­beschw­er­den hat der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts zurück­gewiesen, betont Dr. Meyer.

Die CGZP ist keine Spitzenor­gan­i­sa­tion nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mit­glieds­gew­erkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tar­if­fähigkeit zusam­mengeschlossen haben. Außer­dem geht der in der Satzung der CGZP fest­gelegte Organ­i­sa­tions­bere­ich für die gewerbliche Arbeit­nehmerüber­las­sung über den ihrer Mit­glieds­gew­erkschaften hinaus.

Mey­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Dr. Mey­er Fachan­wälte
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