(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat am 09.12.2009 über sieben Ein­grup­pierungskla­gen entsch­ieden, in denen es um die Ein­grup­pierung als Oberärztin/Oberarzt ging.

Sie waren teil­weise erfol­gre­ich, wur­den aber über­wiegend abgewiesen, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Urteile des Bun­de­sar­beits­gerichts vom  09.12.2009, Az.: 4 AZR 841/08 u. a.

Dabei hat­te der Sen­at Gele­gen­heit, die neuen Tar­if­bes­tim­mungen zu den ein­schlägi­gen Tätigkeitsmerk­malen auszulegen.

Im Jahre 2006 sind die Tar­ifverträge zwis­chen dem Mar­burg­er Bund ein­er­seits und der Vere­ini­gung der kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände (VKA) sowie der Tar­ifge­mein­schaft deutsch­er Län­der (TdL) ander­er­seits in Kraft getreten. Sie sehen erst­mals eine eigen­ständi­ge Ent­gelt­gruppe für Oberärzte vor, deren Vergü­tung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deut­lich über der­jeni­gen für Fachärzte liegt. Die Tar­ifver­tragsparteien haben diese Ein­grup­pierung an die Voraus­set­zung gebun­den, dass einem Ober­arzt die medi­zinis­che Ver­ant­wor­tung u.a. für einen (VKA: selb­ständi­gen) Teil­bere­ich ein­er Klinik bzw. Abteilung (VKA: aus­drück­lich) vom Arbeit­ge­ber über­tra­gen wor­den ist.

Dabei ist unter Teil­bere­ich eine organ­isatorisch abgrenzbare Unter­gliederung zu ver­ste­hen, die zur Erfül­lung eines medi­zinis­chen Zweck­es auf Dauer mit Per­so­n­en und Sach­mit­teln aus­ges­tat­tet ist. Die Über­tra­gung der medi­zinis­chen Ver­ant­wor­tung umfasst ein Auf­sichts- und eingeschränk­tes Weisungsrecht für das unter­stellte medi­zinis­che Per­son­al in dem zugewiese­nen Teil­bere­ich. Im Hin­blick auf die all­ge­meine ärztliche Ver­ant­wor­tungsstruk­tur und die unter­schiedlichen hier­ar­chis­chen Ebe­nen ist dabei für eine entsprechende Ein­grup­pierung erforder­lich, dass dem Ober­arzt nicht nur Assis­ten­zärzte nach­ge­ord­net sind, son­dern in aller Regel auch min­destens ein Facharzt unter­stellt ist. Darüber hin­aus bein­hal­tet die Anforderung, die medi­zinis­che Ver­ant­wor­tung müsse dem Ober­arzt über­tra­gen wor­den sein, auch, dass dieser für den betr­e­f­fend­en Teil­bere­ich die Allein­ver­ant­wor­tung trägt, ungeachtet der ohne­hin beste­hen­den Let­ztver­ant­wor­tung des Che­farztes. Diese medi­zinis­che Ver­ant­wor­tung für einen Teil­bere­ich muss in ein­er dem Arbeit­ge­ber zurechen­baren Weise über­tra­gen wor­den sein. Eine vor Inkraft­treten der Tar­ifverträge aus­ge­sproch­ene „Ernen­nung” zum „Ober­arzt” allein hat in aller Regel keine Bedeu­tung für die tar­ifgerechte Eingruppierung. 

In einem der entsch­iede­nen Fälle, so Henn, war der Kläger bis zum 31. Jan­u­ar 2008 an ein­er Klinik der beklagten Uni­ver­sität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Ver­an­las­sung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arzt­briefen, später auch in den Organ­i­sa­tion­splä­nen der Klinik als Ober­arzt beze­ich­net. Seine Klage auf Vergü­tung nach der Ent­gelt­gruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zulet­zt auch vor dem Bun­de­sar­beits­gericht schon deshalb erfol­g­los, weil auf seinen wech­sel­nden Sta­tio­nen nach den jew­eili­gen Organ­i­sa­tion­splä­nen stets min­destens ein weit­er­er Ober­arzt ver­ant­wortlich war. Sein Ver­weis auf das arbeit­srechtliche Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot scheit­erte daran, dass er nicht im Einzel­nen zu Kol­le­gen mit gle­ichar­tiger und gle­ich­w­er­tiger Tätigkeit vor­ge­tra­gen hat­te, die — im Unter­schied zu ihm — die begehrte Vergü­tung erhalten.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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