(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat am 13. Okto­ber 2011 eine weit­ere Entschei­dung zu Betrieb­süber­gang und Betrieb­steilüber­gang getroffen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 13. Okto­ber 2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage — 8 AZR 455/10.

Ein Betrieb­steilüber­gang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB set­zt voraus, dass die vom Erwer­ber über­nommene Ein­heit bere­its beim Betrieb­sveräußer­er die Qual­ität eines Betrieb­steils gehabt hat. Das heißt, es muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Ein­heit vorgele­gen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine organ­isatorische Gesamtheit von Per­so­n­en und/oder Betrieb­smit­teln zur Ausübung ein­er wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigen­em Zweck gehan­delt hat, die hin­re­ichend struk­turi­ert und selb­ständig war. In diesem Zusam­men­hang ist zu prüfen, ob die vom Veräußer­er über­tra­ge­nen Betrieb­smit­tel bei ihm eine ein­satzbere­ite Gesamtheit dargestellt haben, welche als solche dazu aus­gere­icht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charak­ter­is­tis­chen (Dienst-)Leistungen ohne Inanspruch­nahme ander­er wichtiger Betrieb­smit­tel oder ander­er Unternehmen­steile erbrin­gen zu können.

Der Kläger war bei der auf dem Gebi­et “indus­trielle Automa­tisierung” und “Mess- und Regel­tech­nik” täti­gen ET-GmbH als Leit­er ein­er Abteilung beschäftigt, deren Arbeitss­chw­er­punkt die Mess- und Regel­tech­nik war. Diese Abteilung gliederte sich in drei Grup­pen, von denen eine eben­falls vom Kläger geleit­et wurde. Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgän­gerin der Beklagten und deren Mut­terge­sellschaft einen Ver­trag, demzu­folge die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten von der ET-GmbH eine Rei­he der von der Abteilung des Klägers entwick­el­ten Pro­duk­tlin­ien über­nahm. Auf­grund dieses Ver­trages erwarb die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten auch die Rechte an der Soft­ware, den Paten­ten, den Paten­tan­mel­dun­gen und den die fraglichen Pro­duk­te betr­e­f­fend­en Erfind­un­gen sowie an den Pro­duk­t­na­men und dem tech­nis­chen Know-how. Weit­er erwarb sie die Entwick­lungssoft­ware, das Pro­duk­t­ma­te­r­i­al — Inven­tar sowie eine Kun­den- und eine Liefer­an­ten­liste bezüglich der über­nomme­nen Pro­duk­tlin­ien. Von den in der vom Kläger geleit­eten Abteilung beschäftigten 13 Mitar­beit­ern wech­sel­ten der stel­lvertre­tende Abteilungsleit­er und drei Inge­nieure zur Rechtsvorgän­gerin der Beklagten. Die restlichen neun in der Abteilung beschäftigten Arbeit­nehmer (ein­schließlich des Klägers) wur­den nicht über­nom­men. Eine Über­nahme des Klägers wurde abgelehnt.

Der Kläger hat die Fest­stel­lung begehrt, dass zwis­chen ihm und der Beklagten ein Arbeitsver­hält­nis beste­ht und von ihr seine Weit­erbeschäf­ti­gung zu den Bedin­gun­gen des mit der ET-GmbH geschlosse­nen Arbeitsver­trags ver­langt. Das Lan­desar­beits­gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Über­gang eines Unternehmens — oder Betrieb­steils auf einen anderen Inhab­er iSv. Art 1 der Richtlin­ie 2001/23/EG vom 12. März 2001 nur vor­liegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betrieb­steil bei dem neuen Inhab­er als organ­isatorisch selb­ständi­ger Unternehmens- bzw. Betrieb­steil fort­ge­führt wird. Mit Urteil vom 12. Feb­ru­ar 2009 (C‑466/07 Klaren­berg) hat der EuGH entsch­ieden, dass Art. 1 der Richtlin­ie auch dann ange­wandt wer­den kann, wenn der über­tra­gene Unternehmens- oder Betrieb­steil seine organ­isatorische Selb­ständigkeit nicht bewahrt, sofern die funk­tionelle Verknüp­fung zwis­chen den über­tra­ge­nen Pro­duk­tions­fak­toren beibehal­ten wird und sie es dem Erwer­ber erlaubt, diese Fak­toren zu nutzen, um der­sel­ben oder ein­er gle­ichar­ti­gen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzuge­hen. Das Lan­desar­beits­gericht hat daraufhin einen Betrieb­steilüber­gang bejaht und der Fest­stel­lungsklage stattgegeben.

Die dage­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten war vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­gre­ich, so Henn.

Der Sen­at hat fest­gestellt, dass Voraus­set­zung für einen Betrieb­steilüber­gang das Beste­hen ein­er organ­isatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Ein­heit beim Veräußer­er ist, die vom Erwer­ber über­nom­men wird. An dieser Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts und des EuGH hat sich nichts dadurch geän­dert, dass der EuGH in sein­er Entschei­dung vom 12. Feb­ru­ar 2009 an die Wahrung der organ­isatorischen Selb­ständigkeit eines über­nomme­nen Betrieb­steils beim Erwer­ber gerin­gere Anforderun­gen stellt als die bish­erige Recht­sprechung. Der Sen­at hat weit­er fest­gestellt, dass die von der Rechtsvorgän­gerin der Beklagten erwor­be­nen Betrieb­smit­tel ein­schließlich der über­nomme­nen vier Mitar­beit­er bei der ET-GmbH keinen Betrieb­steil dargestellt hat­ten, so dass es auf die Frage, ob die Rechtsvorgän­gerin der Beklagten die organ­isatorische Selb­ständigkeit des­sel­ben bewahrt hat­te, nicht ankam.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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