(Stuttgart) Der Betrieb­srat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeit­ge­bers nicht ent­ge­gen­ste­hen, von diesem die Eröff­nung eines Inter­net­zu­gangs und die Ein­rich­tung eigen­er E‑Mail-Adressen auch für die einzel­nen Betrieb­sratsmit­glieder verlangen. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf den Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 14. Juli 2010 — 7 ABR 80/08.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeit­ge­ber dem Betrieb­srat für die laufende Geschäfts­führung im erforder­lichen Umfang Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik zur Ver­fü­gung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mit­tel der Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik der Erfül­lung von Betrieb­srat­sauf­gaben dient, ist Sache des Betrieb­srats. Er hat dabei einen Beurteilungsspiel­raum. Bei sein­er Entschei­dung muss er die ent­ge­gen­ste­hen­den Belange des Arbeit­ge­bers, darunter ins­beson­dere die diesem entste­hen­den Kosten berück­sichti­gen. Wie das Bun­de­sar­beits­gericht bere­its wieder­holt entsch­ieden hat, kann der Betrieb­srat die Ein­hol­ung von Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net als zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben erforder­lich anse­hen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspiel­raums darf er auch davon aus­ge­hen, dass die Eröff­nung von Inter­ne­tan­schlüssen für die einzel­nen Mit­glieder — etwa zu deren Vor­bere­itung auf Betrieb­sratssitzun­gen — der Auf­gaben­er­fül­lung des Betrieb­srats dient. Auch durch die Entschei­dung, seinen Mit­gliedern eigene E‑Mail-Adressen zum Zwecke der exter­nen Kom­mu­nika­tion einzuricht­en, über­schre­it­et der Betrieb­srat seinen Beurteilungsspiel­raum nicht. Eben­so wie die Infor­ma­tions­beschaf­fung kann die Kom­mu­nika­tion einzel­ner Betrieb­sratsmit­glieder mit nicht zum Betrieb gehören­den Drit­ten Teil der Betrieb­srat­stätigkeit sein.

Der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat daher — anders als die Vorin­stanzen, so Henn — den Anträ­gen eines Betrieb­srats stattgegeben, der vom Arbeit­ge­ber für sämtliche Mit­glieder die Eröff­nung von Zugän­gen zum Inter­net sowie die Ein­rich­tung eigen­er E‑Mail-Adressen ver­langt hat. Berechtigte Kosten­in­ter­essen des Arbeit­ge­bers standen dem Ver­lan­gen nicht ent­ge­gen, da die Betrieb­sratsmit­glieder alle an PC-Arbeit­splätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freis­chal­tung des Inter­nets und der Ein­rich­tung ein­er E‑Mail-Adresse bedarf.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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