(Stuttgart)  Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugel­ten, wenn er wegen Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht genom­men wer­den kann. Allerd­ings sind hier­bei auch tar­ifver­tragliche Vere­in­barun­gen zu beachten.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 9. August 2011 zu seinem Urteil — 9 AZR 352/10 -.

Die Klägerin war bei der Beklagten von Okto­ber 1975 bis zum 31. März 2008 als Kranken­schwest­er in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. Okto­ber 2006 durchge­hend arbeit­sun­fähig erkrankt und bezieht seit Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eine unbe­fris­tete Rente wegen Erwerb­s­min­derung. Mit Schreiben vom 25. Feb­ru­ar 2009 ver­langte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zuste­hen­den Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugel­ten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsver­hält­nis anzuwen­den­den Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst der Län­der vom 12. Okto­ber 2006 (TV‑L) ver­fall­en Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis unter anderem, wenn sie nicht inner­halb von sechs Monat­en nach Fäl­ligkeit von den Beschäftigten schriftlich gel­tend gemacht wer­den. Das Arbeits­gericht hat die Beklagte verurteilt, den geset­zlichen Min­desturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brut­to abzugel­ten. Im Übri­gen hat es die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage ins­ge­samt abgewiesen.

Die auf die Abgel­tung ihres geset­zlichen Min­desturlaubs beschränk­te Revi­sion der Klägerin war vor dem Neun­ten Sen­at des BAG ohne Erfolg, so von Bredow.

Ihre Urlaub­sabgel­tungsansprüche ver­fie­len wegen Ver­säu­mung der Auss­chlussfrist des § 37 Abs. 1 TV‑L. Der Anspruch auf Abgel­tung des beste­hen­den Urlaubs entste­ht auch bei über das Arbeitsver­hält­nis hin­aus andauern­der Arbeit­sun­fähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es und wird sofort fäl­lig. Er ist nicht Sur­ro­gat des Urlaub­sanspruchs, son­dern reine Geld­forderung und unter­liegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis einzel- und tar­ifver­traglichen Auss­chlussfris­ten. Das gilt auch für die Abgel­tung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unab­d­ing­baren geset­zlichen Mindesturlaubs.

Der Sen­at hat in den ähn­lich gelagerten Ver­fahren — 9 AZR 365/10 — und — 9 AZR 475/10 — eben­falls angenom­men, die stre­it­ge­gen­ständlichen Urlaub­sabgel­tungsansprüche seien wegen Ver­säu­mung der maßge­blichen Auss­chlussfris­ten verfallen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VdAA-Vizepräsi­dent
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke
Bis­mar­ck­straße 34
50672 Köln
Tele­fon: 0221/283040
Tele­fax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de