(Stuttgart)  Weist das Arbeits­gericht den kla­gen­den Arbeit­nehmer gemäß dem Wort­laut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich im Ver­fahren über seine rechtzeit­ig erhobene Kündi­gungss­chutzk­lage bis zum Schluss der mündlichen Ver­hand­lung erster Instanz zur Begrün­dung der Unwirk­samkeit der Kündi­gung auch auf inner­halb der Klage­frist nicht gel­tend gemachte Gründe berufen kann, so hat es sein­er Pflicht aus § 6 Satz 2 KSchG genügt.

Beruft sich der Arbeit­nehmer trotz eines solchen Hin­weis­es erst später auf weit­ere Unwirk­samkeits­gründe, kön­nen diese im Rechtsmit­telver­fahren grund­sät­zlich nicht mehr berück­sichtigt werden.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18.01.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 6 AZR 407/10. 

Am 1. Juni 2009 wurde über das Ver­mö­gen der Arbeit­ge­berin der Klägerin das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Am 24. Juni 2009 einigte sich der beklagte Insol­ven­zver­wal­ter mit dem Betrieb­srat auf einen Inter­esse­naus­gle­ich mit Namensliste. Im Inter­esse­naus­gle­ich erk­lärte der Betrieb­srat, rechtzeit­ig und umfassend gemäß § 17 KSchG unter­richtet wor­den zu sein. Diesen Inter­esse­naus­gle­ich leit­ete der Insol­ven­zver­wal­ter statt ein­er Stel­lung­nahme des Betrieb­srats der Agen­tur für Arbeit zu. Zu diesem Zeit­punkt war das Orig­i­nal des Inter­esse­naus­gle­ichs nur vom Betrieb­srat unterze­ich­net. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 kündigte der Insol­ven­zver­wal­ter das Arbeitsver­hält­nis der Klägerin zum 30. Sep­tem­ber 2009.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit der Kündi­gung. Das Arbeits­gericht hat die Klägerin in der Ladung zur Gütev­er­hand­lung darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Ver­hand­lung in der ersten Instanz auch weit­ere Unwirk­samkeits­gründe gel­tend gemacht wer­den kön­nen“. Die Rügen eines Ver­stoßes gegen § 17 KSchG und § 102 Abs. 1 BetrVG hat die Klägerin erst­mals in zweit­er Instanz erhoben.
Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. 

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so von Bredow. 

Das Arbeits­gericht hat durch Wieder­gabe des Geset­zeswort­lautes des § 6 Satz 1 KSchG sein­er Hin­weispflicht auf die ver­längerte Anrufungs­frist genügt. Daher hat­te der Sen­at nicht zu entschei­den, ob die Kündi­gung wegen unzure­ichen­der Anhörung des Betrieb­srats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirk­sam war. Ob ein Ver­stoß gegen § 17 KSchG zur Unwirk­samkeit der Kündi­gung führt und damit § 6 KSchG unter­fällt, kon­nte der Sen­at offen lassen. Der Beklagte hat seine Pflicht­en aus § 17 KSchG nicht ver­let­zt. Der Inter­esse­naus­gle­ich hat gem. § 125 Abs. 2 InsO die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG erforder­liche Stel­lung­nahme des Betrieb­srats erset­zt, obwohl zum dama­li­gen Zeit­punkt das Orig­i­nal nur vom Betrieb­srat unterze­ich­net war und damit nicht dem Schrift­former­forder­nis des § 112 Abs. 1 BetrVG genügte. 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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