(Stuttgart) Mit einem eher außergewöhnlichen Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht am 16.12.2010 auseinandersetzen, hatte es doch über den Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung für partiturgerechte Duo- und Quartettauftritte in einer Aufführung der Oper „Idomeneo“ von W. A. Mozart zu entscheiden.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09.

Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.

Vier Kläger haben an Aufführungen der Mozart-Oper Idomeneo mitgewirkt. Sie haben dabei Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils zwischen 40,00 Euro und 120,00 Euro. Sie haben dafür, wie nach § 53 NV Bühne vorgesehen, zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit angerufen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen.

Wie in den Vorinstanzen ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts gerichtete Klage auch  beim BAG ohne Erfolg geblieben, so von Bredow.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Gesangsleistungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“ zutreffend als nicht sondervergütungspflichtige kurze solistische Gesangsleistung angesehen. Der bloße Umstand, dass unstreitig bei allen streitbefangenen Gesangsleistungen die Stimmgruppen partiturgerecht nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sondervergütungspflicht aus. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise mangels abweichender szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als Teil der Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.

Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat der Sechste Senat die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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