(Stuttgart) Kündigt der Zwangsver­wal­ter eines Grund­stücks den Pachtver­trag über ein auf dem Grund­stück betriebenes Hotel und führt er den Hotel­be­trieb dann selb­st weit­er, so liegt ein Betrieb­süber­gang vom früheren Pächter auf den Zwangsver­wal­ter vor.

Darauf ver­weist  der Neu-Isen­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Michael Mey­er, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18. August 2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage — 8 AZR 230/10.

Die Klägerin war in dem von der H. GmbH betriebe­nen Hotel als Haus­dame beschäftigt. Die H. GmbH hat­te das Hotel von der Grund­stück­seigen­tümerin, der I. GmbH, gepachtet. Auf­grund von Zwangsvoll­streck­ungs­maß­nah­men gegen diese GmbH wurde der Beklagte durch Beschluss des Amts­gerichts Han­nover zum Zwangsver­wal­ter des Grund­stücks bestellt. Nach­dem er wegen Pachtzin­srück­stän­den den Pachtver­trag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräu­mung gegen diese durchge­führt hat­te, führte er den Hotel­be­trieb selb­st weit­er. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitar­beit­ern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Fest­stel­lung erhoben, dass ihr Arbeitsver­hält­nis mit der H. GmbH auf den Beklagten überge­gan­gen ist. 

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revi­sion hat­te die Klägerin vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, betont Dr. Meyer. 

Ein Betrieb­süber­gang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsver­wal­ter, der den Hotel­be­trieb fort­führt, scheit­ert nicht daran, dass die Zwangsver­wal­tung und die Bestel­lung des Zwangsver­wal­ters durch einen Beschluss des Amts­gerichts ange­ord­net und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsver­wal­ter vom Voll­streck­ungs­gericht genehmigt wor­den war. Die Kündi­gung des Pachtver­trags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fort­führung des Hotel­be­triebs durch den Zwangsver­wal­ter ist ein Über­gang des Hotel­be­triebs „durch Rechts­geschäft“ iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dr. Mey­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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