(Stuttgart) Der Ent­gel­trah­men-Tar­ifver­trag für die Beschäftigten in der Met­all- und Elek­troin­dus­trie in Baden-Würt­tem­berg vom 16. Sep­tem­ber 2003 (ERA-TV) hat das geset­zliche Beteili­gungsrecht des Betrieb­srats bei Ein- und Umgrup­pierun­gen nicht beseitigt.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bun­de­sar­beits­gericht durch Beschluss vom 12. Jan­u­ar 2011 — 7 ABR 34/09 – entsch­ieden.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeit­ge­ber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeit­nehmern den Betrieb­srat vor jed­er Ein- und Umgrup­pierung zu unter­richt­en und seine Zus­tim­mung einzu­holen. Das geset­zliche Beteili­gungsrecht sichert die rechtliche Mit­beurteilung des Betrieb­srats bei der vom Arbeit­ge­ber vorzunehmenden Zuord­nung des einzel­nen Arbeit­nehmers zu ein­er bes­timmten Ent­gelt­gruppe ein­er im Betrieb gel­tenden Vergü­tung­sor­d­nung. Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grun­dent­gelt der­jeni­gen Ent­gelt­gruppe, die der Ein­stu­fung der aus­ge­führten Arbeit­sauf­gabe entspricht. Bew­er­tung und Ein­stu­fung der Arbeit­sauf­gabe erfol­gen nach einem im ERA-TV fest­gelegten Ver­fahren. Hier­bei beste­ht kein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats. Nach § 9.2 ERA-TV teilt der Arbeit­ge­ber dem Beschäftigten und dem Betrieb­srat die sich auf­grund der Ein­stu­fung der Arbeit­sauf­gabe ergebende Ent­gelt­gruppe schriftlich mit. In der dazu erforder­lichen Zuord­nung des Arbeit­nehmers zu ein­er Ent­gelt­gruppe des ERA-TV liegt die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbes­tim­mungspflichtige Ein- oder Umgrup­pierung. Diese vom Arbeit­ge­ber vorzunehmende Zuord­nung ent­fällt nicht deshalb, weil die Ein­stu­fung der Arbeit­sauf­gabe in dem tar­i­flich geregel­ten Ver­fahren verbindlich fest­gelegt wird. Ins­beson­dere bleibt zu prüfen, ob die mit­geteilte Ent­gelt­gruppe der bew­erteten und eingestuften Arbeit­sauf­gabe entspricht und ob der Arbeit­nehmer die Arbeit­sauf­gabe tat­säch­lich aus­führt. Hier­bei ist der Betrieb­srat zu beteili­gen. Sein Mitbes­tim­mungsrecht wird auch durch das im ERA-TV geregelte Rekla­ma­tionsver­fahren nicht suspendiert.

Anders als die Vorin­stanzen hat der Siebte Sen­at daher dem auf die Fest­stel­lung seines Beteili­gungsrechts bei der Ein- und Umgrup­pierung von Arbeit­nehmern in den ERA-TV gerichteten Antrag eines Betrieb­srats stattgegeben, so Henn.

Eben­falls am 12. Jan­u­ar 2011 hat der Sen­at in einem ähn­lich gelagerten Ver­fahren (- 7 ABR 35/09 -) die Arbeit­ge­berin auf Antrag des Betrieb­srats verpflichtet, dessen Zus­tim­mung zur Ein­grup­pierung eines Arbeit­nehmers nach dem ERA-TV einzuhole

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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