(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat am 22.04.2010 eine Entschei­dung zum Struk­tu­raus­gle­ich für in den TVöD übergeleit­ete Beschäftigte des Bun­des gefällt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen“ des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22. April 2010 — 6 AZR 962/08.

Im Vergü­tungssys­tem des BAT war bei Ausübung bes­timmter Tätigkeit­en nach Erfül­lung der erforder­lichen Bewährungszeit der Auf­stieg des Angestell­ten in eine höhere Vergü­tungs­gruppe vorge­se­hen (Bewährungsauf­stieg). Eben­so kon­nten Tätigkeitsmerk­male der Vergü­tung­sor­d­nung zu einem Auf­stieg führen (Fall­grup­pe­nauf­stieg). Die Höhe der Grund­vergü­tung hing von der Vergü­tungs­gruppe und von der erre­icht­en Leben­salter­stufe ab. Das Vergü­tungssys­tem des TVöD sieht solche Höher­grup­pierun­gen nur noch aus­nahm­sweise inner­halb ein­er Über­gangszeit vor. Es knüpft die Höhe des Ent­gelts auch nicht an das erre­ichte Leben­salter. Für aus dem Gel­tungs­bere­ich des BAT in den TVöD übergeleit­ete Beschäftigte haben die Tar­ifver­tragsparteien teil­weise einen Struk­tu­raus­gle­ich vere­in­bart, um Exspek­tanzver­luste in Bezug auf die Höher­grup­pierung und die Vergü­tung nach Leben­saltersstufen abzu­mildern. Im TVÜ-Bund haben sie in ein­er Tabelle zu jed­er „Vergü­tungs­gruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bes­timmte Leben­saltersstufen und Stufen des Ort­szuschlags jew­eils die Höhe des Aus­gle­ichs­be­trags und die Dauer der Zahlung des Struk­tu­raus­gle­ichs fest­gelegt. Hin­ter der Spalte mit den Vergü­tungs­grup­pen des BAT haben sie in ein­er mit „Auf­stieg“ über­schriebe­nen Spalte bei einem möglichen Auf­stieg die höhere Vergü­tungs­gruppe des BAT sowie die für den Auf­stieg erforder­lichen Jahre genan­nt oder das Wort „ohne“ eingefügt.

Die in ein­er Forschungsanstalt der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land als Chemisch-Tech­nis­che Assis­tentin teilzeitbeschäftigte Klägerin hat gemeint, ihr ste­he Struk­tu­raus­gle­ich in Höhe von monatlich 20,00 Euro zu. Sie sei zwar im Jahr 1997 von der Vergü­tungs­gruppe VI b in die Vergü­tungs­gruppe V c BAT höher­grup­piert wor­den, gle­ich­wohl tre­ffe auf sie das Merk­mal „Auf­stieg — ohne“ zu, weil sie am Stich­tag 1. Okto­ber 2005 nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fall­grup­pe­nauf­stiegs in eine höhere Vergü­tungs­gruppe habe auf­steigen können.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, betont von Bredow. 

Der Wort­laut der tar­i­flichen Regelung ist nicht ein­deutig. Auch aus der Tar­if­sys­tem­atik und dem Sinn und Zweck des Struk­tu­raus­gle­ichs ergibt sich nicht mit der erforder­lichen Gewis­sheit, ob das Merk­mal „Auf­stieg — ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Über­leitung maßge­bliche Vergü­tungs­gruppe nicht im Wege eines Auf­stiegs erre­icht wor­den ist, oder ob es aus­re­icht, dass am Stich­tag 1. Okto­ber 2005 kein (weit­er­er) Auf­stieg mehr möglich war. Der Sen­at hat die Sache an das Beru­fungs­gericht zurück­ver­wiesen, damit dieses aufk­lärt, ob sich die Tar­ifver­tragsparteien — wie die Beklagte behauptet — in den Tar­ifver­hand­lun­gen über die erst­ge­nan­nte Ausle­gungsmöglichkeit einig gewe­sen sind. 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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