(Stuttgart)  Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeit­ge­ber den Urlaub zeitlich fest. Die Erk­lärung eines Arbeit­ge­bers, einen Arbeit­nehmer unter Anrech­nung auf dessen Urlaub­sansprüche nach der Kündi­gung von der Arbeit­sleis­tung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeit­nehmers auszulegen. 

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17. Mai 2011 — 9 AZR 189/10.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankun­ternehmen, als Angestell­ter mit einem jährlichen Urlaub­sanspruch von 30 Arbeit­sta­gen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. Novem­ber 2006 erk­lärte die Beklagte die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit Wirkung zum 31. März 2007. Gle­ichzeit­ig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrech­nung Ihrer Urlaub­stage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nach­fol­gen­den Kündi­gungss­chutzprozess entsch­ied das Arbeits­gericht mit recht­skräftigem Urteil, das Arbeitsver­hält­nis sei durch die Kündi­gung der Beklagten nicht been­det wor­den. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 gel­tend. Er ver­tritt die Auf­fas­sung, die Beklagte habe ihm während der Kündi­gungs­frist neben dem aus 2006 resul­tieren­den Urlaub allen­falls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teil­urlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Jan­u­ar bis zum 31. März 2007 erwor­ben habe. Sowohl das Arbeits­gericht als auch das Lan­desar­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Der Neunte Sen­at hat die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben und der Klage stattgegeben, so von Bredow.

Die Freis­tel­lung des Arbeit­nehmers zum Zwecke der Gewährung von Erhol­ung­surlaub erfol­gt durch ein­seit­ige, emp­fangs­bedürftige Wil­lenserk­lärung des Arbeit­ge­bers. Die Erk­lärung muss für den Arbeit­nehmer hin­re­ichend deut­lich erken­nen lassen, in welchem Umfang der Arbeit­ge­ber die Urlaub­sansprüche des Arbeit­nehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Las­ten des Arbeit­ge­bers. Denn als Erk­lären­der hat er es in der Hand, den Umfang der Freis­tel­lung ein­deutig festzule­gen. Im Stre­it­fall kon­nte der Kläger der Freis­tel­lungserk­lärung der Beklagten nicht mit hin­re­ichen­der Sicher­heit ent­nehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaub­sanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Jan­u­ar bis zum 31. März 2007 ent­fal­l­en­den Teil­urlaub­sanspruch erfüllen wollte.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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