(Stuttgart) Der Wider­ruf ein­er in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­sproch­enen Leis­tung des Arbeit­ge­bers darf nicht grund­los erfol­gen. Seit dem 1. Jan­u­ar 2002 müssen die Wider­ruf­s­gründe in der Ver­tragsklausel angegeben werden.

Fehlt diese Angabe, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20. April 2011 — 5 AZR 191/10 — ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. 

Die hier­durch ent­standene Ver­tragslücke kann in vor dem 1. Jan­u­ar 2002 vere­in­barten Klauseln im Wege ergänzen­der Ver­tragsausle­gung geschlossen wer­den. Dabei ist es uner­he­blich, ob der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer in der geset­zlichen Über­gangs­frist bis zum 31. Dezem­ber 2002 eine Anpas­sung der Klausel an den stren­geren Recht­szu­s­tand ange­tra­gen hat. 

Der Kläger ist beim beklagten Vere­in als Tier­arzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vor­for­mulierte Arbeitsver­trag sah die Gewährung ein­er wider­ru­flichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19. Sep­tem­ber 2007 wider­rief der Beklagte diese zum 31. Dezem­ber 2007. Hierge­gen wen­det sich der Kläger.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revi­sion des Beklagten ist die Sache an das Lan­desar­beits­gericht zur weit­eren Sachaufk­lärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurück­ver­wiesen wor­den, so Henn. 

Die Klausel ist nur deshalb unwirk­sam, weil sie in formeller Hin­sicht den stren­geren, seit dem 1. Jan­u­ar 2003 gel­tenden Anforderun­gen nicht genügt. Zur Ver­hin­derung ein­er unzuläs­si­gen Rück­wirkung des durch die Schul­drechtsmod­ernisierung geän­derten BGB und zur Schließung der ent­stande­nen Ver­tragslücke ist eine ergänzende Ver­tragsausle­gung geboten. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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