(Stuttgart) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jed­er Deutsche nach sein­er Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung gle­ichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewer­bungsver­fahren­sanspruch). Der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch beste­ht allerd­ings nur solange, wie die Stelle noch nicht beset­zt ist.

Mit der endgülti­gen Über­tra­gung der Stelle auf den Mit­be­wer­ber geht der Anspruch unter. Der unter­legene Bewer­ber kann allen­falls Schadenser­satz ver­lan­gen. Dies set­zt voraus, dass bei ord­nungs­gemäßer Durch­führung des Auswahlver­fahrens ihm als Best­geeignetem die Stelle hätte über­tra­gen wer­den müssen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 12. Okto­ber 2010 — 9 AZR 554/09.

Der Kläger hat­te sich erfol­g­los um die öffentlich aus­geschriebene Stelle eines Pro­fes­sors an ein­er evan­ge­lis­chen Hochschule bewor­ben. Diese ist eine staatlich anerkan­nte Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts in kirch­lich­er Träger­schaft. Ihr Per­son­al wird allein aus Lan­desmit­teln finanziert. Die Stelle wurde mit ein­er Mit­be­wer­berin beset­zt. Der Kläger ver­langte, das Beset­zungsver­fahren zu wieder­holen, hil­f­sweise, ihm Schadenser­satz zu leisten.

Der Sen­at hat die abweisenden Entschei­dun­gen des Arbeits­gerichts und Lan­desar­beits­gerichts bestätigt, so Klarmann.

Die von den Vorin­stanzen aufge­wor­fene Frage, ob eine staatlich anerkan­nte Fach­hochschule in kirch­lich­er Träger­schaft an die ver­fas­sungsrechtlichen Vor­gaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebun­den ist, kon­nte der Sen­at offen­lassen. Mit der endgülti­gen Beset­zung der Stelle war das Auswahlver­fahren been­det. Die Arbeit­ge­berin war nicht verpflichtet, das Ver­fahren zu wieder­holen. Ein Schadenser­satzanspruch bestand nicht, da der Kläger nicht gel­tend gemacht hat, dass er der best­geeignete Bewer­ber gewe­sen sei.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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