(Stuttgart)  Weigert sich ein Arbeit­nehmer aus religiösen Grün­den, eine Arbeit­sauf­gabe zu erfüllen, zu der er sich ver­traglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber recht­fer­ti­gen. Voraus­set­zung ist jedoch, dass keine nahe­liegen­den anderen Beschäf­ti­gungsmöglichkeit­en bestehen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 24. Feb­ru­ar 2011 — 2 AZR 636/09.

Laut BAG muss in dem Fall ein als “Laden­hil­fe” in einem Einzel­han­dels­markt beschäftigter Arbeit­nehmer mit der Zuweisung von Arbeit­sauf­gaben rech­nen, die den Umgang mit Alko­ho­li­ka erfordern. Macht er gel­tend, aus religiösen Grün­den an der Ausübung ver­traglich geschulde­ter Tätigkeit­en gehin­dert zu sein, muss er dem Arbeit­ge­ber mit­teilen, worin genau die religiösen Gründe beste­hen und aufzeigen, an welchen Tätigkeit­en er sich gehin­dert sieht. Beste­ht für den Arbeit­ge­ber im Rah­men der von ihm zu bes­tim­menden betrieblichen Organ­i­sa­tion die Möglichkeit ein­er ver­trags­gemäßen Beschäf­ti­gung, die den reli­gions­be­d­ingten Ein­schränkun­gen Rech­nung trägt, muss er dem Arbeit­nehmer diese Tätigkeit zuweisen.

In Anwen­dung dieser Grund­sätze hat der Zweite Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts die Entschei­dung der Vorin­stanz aufge­hoben, die die — ordentliche — Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es für wirk­sam erachtet hat, so Klarmann.

Der Kläger ist hier gläu­biger Moslem. Er war seit 1994 als Mitar­beit­er eines großen Waren­haus­es tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als “Laden­hil­fe” beschäftigt. Im Feb­ru­ar 2008 weigerte er sich, im Getränke­bere­ich zu arbeit­en. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Ver­bre­itung von Alko­ho­li­ka ver­bi­ete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Revi­sion des Klägers führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Lan­desar­beits­gericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränke­abteilung zu arbeit­en, der Beklagten einen Grund zur Kündi­gung gab, ste­ht noch nicht fest und bedarf der weit­eren Sachaufk­lärung. Den Dar­legun­gen des Klägers lässt sich nicht hin­re­ichend deut­lich ent­nehmen, welche Tätigkeit­en ihm seine religiöse Überzeu­gung ver­bi­etet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt wer­den, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

Klar­mann emp­fahl, dies und einen etwaigen Fort­gang zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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