(Stuttgart) Ein schw­er­wiegen­der Ver­stoß eines Arbeit­nehmers gegen seine ver­tragliche Nebenpflicht, die Pri­vat­sphäre und den deut­lichen Wun­sch ein­er Arbeit­skol­le­gin zu respek­tieren, nicht-dien­stliche Kon­tak­tauf­nah­men mit ihr zu unter­lassen, kann die außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es recht­fer­ti­gen. Ob es zuvor ein­er ein­schlägi­gen Abmah­nung bedarf, hängt von den Umstän­den des Einzelfalls ab.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19.04.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 2 AZR 258/11.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Ver­wal­tungsangestell­ter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergeb­nis eines Ver­fahrens vor der Beschw­erdestelle nach § 13 des All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes mit, dass eine Mitar­bei­t­erin, die sich von ihm belästigt fühlte, wed­er dien­stlich noch pri­vat Kon­takt mit ihm wün­sche und dieser Wun­sch vor­be­halt­los zu respek­tieren sei. Eine unmit­tel­bare Kon­tak­tauf­nahme mit der Mitar­bei­t­erin habe “auf jeden Fall zur Ver­mei­dung arbeit­srechtlich­er Kon­se­quen­zen zu unterbleiben”.

Im Okto­ber 2009 wandte sich eine andere, als Lei­har­beit­nehmerin beschäftigte Mitar­bei­t­erin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglich­er Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näher­er Befra­gung der Mitar­bei­t­erin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsver­hält­nis außeror­dentlich frist­los. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitar­bei­t­erin gegen deren aus­drück­lich erk­lärten Willen zahlre­iche E‑Mails geschickt, habe sie ohne dien­stlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufge­sucht und sich wieder­holt und zunehmend auf­dringlich in ihr Pri­vatleben eingemis­cht. Um sie zu weit­erem pri­vat­en Kon­takt mit ihm zu bewe­gen, habe er ihr ua. damit gedro­ht, er könne dafür sor­gen, dass sie keine feste Anstel­lung beim Land bekomme.

Das Arbeits­gericht hat die Kündi­gungss­chutzk­lage abgewiesen, das Lan­desar­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revi­sion des beklagten Lan­des hat­te vor dem Zweit­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so von Bredow.

Der Sen­at hat die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Es ste­ht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündi­gung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor­liegt. Das Lan­desar­beits­gericht hat zwar im Ergeb­nis zutr­e­f­fend angenom­men, dass der Kläger durch die Mit­teilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemah­nt wor­den ist. Es hat aber nicht aus­re­ichend geprüft, ob angesichts der War­nung durch das zuvor durchge­führte Beschw­erde­v­er­fahren und der übri­gen Umstände eine Abmah­nung ent­behrlich war. Ob die Kündi­gung gerecht­fer­tigt ist, kon­nte der Sen­at nicht selb­st entschei­den. Das Lan­desar­beits­gericht hat keine dazu hin­re­ichen­den Fest­stel­lun­gen zum Sachver­halt getroffen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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