(Stuttgart)  Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat kön­nen in einem Sozialplan vere­in­baren, dass solche Arbeit­nehmer keine Abfind­ung erhal­ten, die wegen des Bezugs ein­er befris­teten vollen Erwerb­s­min­derungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rech­nen ist, dass ihre Arbeit­sun­fähigkeit auf nicht abse­hbare Zeit fortbesteht.

In einem der­ar­ti­gen Anspruch­sauss­chluss liegt keine unmit­tel­bare Benachteili­gung des erwerb­s­ge­minderten Arbeit­nehmers wegen sein­er Behin­derung. Dieser erfährt durch die Sozialplan­regelung keine weniger gün­stige Behand­lung als eine andere Per­son in ein­er ver­gle­ich­baren Lage. Durch Sozialplan­leis­tun­gen sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeit­nehmer aus­geglichen wer­den, die infolge der Betrieb­sän­derung ihren Arbeit­splatz und damit ihren Anspruch auf Arbeit­sent­gelt ver­lieren. Bere­its län­gere Zeit erwerb­s­ge­minderte Arbeit­nehmer, die ihre Arbeits­fähigkeit in abse­hbar­er Zeit nicht wieder­erlan­gen wer­den, erlei­den durch die Beendi­gung ihres Arbeitsver­hält­niss­es keine ver­gle­ich­baren Nachteile. In Bezug auf diese Per­so­n­en­gruppe kön­nen die Betrieb­sparteien typ­isierend davon aus­ge­hen, dass sie auch zukün­ftig nicht in der Lage sein wird, durch den Ein­satz ihrer Arbeit­skraft Arbeit­sent­gelt zu erzie­len. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 7. Juni 2011 — 1 AZR 34/10.

Die Beklagte hat mit dem bei ihr gebilde­ten Betrieb­srat in einem Sozialplan vere­in­bart, dass Arbeit­nehmer von Leis­tun­gen aus­geschlossen sind, die wegen des Bezugs ein­er befris­teten vollen Erwerb­s­min­derungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rech­nen ist, dass die mit der Erwerb­s­min­derung ein­herge­hende Arbeit­sun­fähigkeit auf Dauer fortbeste­ht oder zumin­d­est in abse­hbar­er Zeit nicht behoben wer­den kann. Davon ist nach dem Sozialplan auszuge­hen, wenn eine den Renten­bezug beglei­t­ende Arbeit­sun­fähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewil­li­gung von voller Erwerb­s­min­derungsrente für mehr als drei Jahre vor­liegt. Der zum 31. Juli 2008 betrieb­s­be­d­ingt gekündigte Kläger war seit Dezem­ber 2001 infolge eines Wege­un­falls unun­ter­brochen arbeit­sun­fähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunächst bis zum 30. Juni 2007 befris­tete Erwerb­s­min­derungsrente. Diese wurde ohne Unter­brechung bis zum 30. Juni 2009 ver­längert. Seit­dem bezieht der Kläger eine unbe­fris­tete Rente.

Die auf die Zahlung ein­er Sozialplan­abfind­ung von rund 220.000,00 Euro gerichtete Klage blieb vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. so Klarmann.

Durch den Sozialplan wer­den erwerb­s­ge­minderte Arbeit­nehmer nicht unmit­tel­bar wegen ihrer Behin­derung benachteiligt. Diese befind­en sich nicht in ein­er ver­gle­ich­baren Lage mit den vom Sozialplan begün­stigten Arbeit­nehmern. Anders als diese erlei­den die von Sozialplan­leis­tun­gen aus­geschlosse­nen Erwerb­s­ge­minderten typ­is­cher­weise durch den Arbeit­splatzver­lust keine weit­eren wirtschaftlichen Nachteile.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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