(Stuttgart) In mehreren am 15.12.2010 vom Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) entsch­iede­nen Par­al­lelfällen macht­en gew­erkschaftlich organ­isierte Klägerin­nen und Kläger Ansprüche auf tar­i­fliche Leis­tun­gen aus einem Gehalts- und Man­teltar­ifver­trag des Einzel­han­dels in Sach­sen Anhalt geltend.

Dabei, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ging es im Wesentlichen darum, ob die Beklagte an die den Forderun­gen zugrunde gelegten Tar­ifverträge aus dem Jahre 2006 gebun­den oder bere­its im Jahre 2001 wirk­sam aus ein­er Vollmit­glied­schaft in eine Mit­glied­schaft ohne Tar­if­bindung (OT Mit­glied­schaft) gewech­selt war. 

Der Sen­at bestätigte seine bish­erige Recht­sprechung, nach der ein Arbeit­ge­berver­band in sein­er Satzung eine OT-Mit­glied­schaft im sog. Stufen­mod­ell vorse­hen kann, die nicht zur Tar­ifge­bun­den­heit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Nach diesem Mod­ell sind Arbeit­ge­ber, die der Tar­ifge­bun­den­heit unter­liegen, zusam­men mit solchen ohne Tar­ifge­bun­den­heit unter einem Dach organ­isiert. Allerd­ings muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mit­glieder auf tar­if­poli­tis­che Entschei­dun­gen keinen unmit­tel­baren Ein­fluss haben. Denn die Funk­tions­fähigkeit der Tar­i­fau­tonomie erfordert im Hin­blick auf den Abschluss von Tar­ifverträ­gen und deren nor­ma­tive Wirkung auf hier­von betrof­fene Dritte grund­sät­zlich den Gle­ich­lauf von Ver­ant­wortlichkeit und Betrof­fen­heit bezüglich der tar­i­flichen Vere­in­barun­gen. Dies kann auch durch eine sehr all­ge­mein gehal­tene, aber ein­deutige Regelung zur Tren­nung der Befug­nisse von OT- und Vollmit­gliedern sich­er gestellt werden.

Nach diesen Maßstäben hat­te der hier betrof­fene Arbeit­ge­berver­band wirk­sam die Möglichkeit der OT-Mit­glied­schaft eröffnet. Diese hat­te die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nach­fol­gend abgeschlosse­nen Tar­ifverträge, auf die sich die kla­gen­den Parteien stützten, nicht gebun­den war und die Kla­gen mit den Vorin­stanzen abzuweisen waren.

An der Wirk­samkeit des Weg­falls der Tar­ifge­bun­den­heit änderte auch die Satzungs­bes­tim­mung nichts, wonach die Über­trittserk­lärung „bis zum Ablauf der jew­eils gel­tenden Tar­ifverträge“ wirkt. Diese Satzungs­bes­tim­mung ist zwar nicht buch­stäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tar­i­flichem Gesamtzusam­men­hang let­ztlich nur als Hin­weis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohne­hin ergebende Recht­slage zu ver­ste­hen. (BAG, Urteil vom 15. Dezem­ber 2010 — 4 AZR 256/09 — u.a.)

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt 
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de