(Stuttgart) Ein all­ge­mein­verbindlich­er Tar­ifver­trag, an den nach einem Betrieb­süber­gang Arbeit­nehmer und Erwer­ber gebun­den sind, löst einen lediglich vom Veräußer­er vere­in­barten Haus­tar­ifver­trag, an den der Arbeit­nehmer gle­ich­falls gebun­den war, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Recht­snor­men des Haus­tar­ifver­trages wer­den nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsver­hält­niss­es zwis­chen Erwer­ber und Arbeitnehmer. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 7. Juli 2010 — 4 AZR 1023/08 -.

Der Kläger, Mit­glied der Gew­erkschaft ver.di, war als Luft­sicher­heit­sas­sis­tent beschäftigt. Sein Arbeitsver­hält­nis ging auf­grund eines Betrieb­süber­gangs auf die Beklagte über. Beim Veräußer­er galt für den Kläger sowohl der all­ge­mein­verbindliche Flächen­tar­ifver­trag für das Wach- und Sicher­heits­gewerbe als auch kraft bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit ein Haus­tar­ifver­trag, der den all­ge­mein­verbindlichen ver­drängte. Ein Tar­ifver­trag zwis­chen der Gew­erkschaft ver.di und der Beklagten, demzu­folge der beim Veräußer­er gel­tende Haus­tar­ifver­trag auch bei dieser gel­ten sollte, kam nicht formwirk­sam zus­tande. Dies hat­te das Lan­desar­beits­gericht in revi­sion­srechtlich nicht zu bean­standen­der Weise fest­gestellt. Der Kläger ver­langte von der Beklagten die Dif­ferenz zwis­chen der Vergü­tung nach dem — insoweit ungün­stigeren — Haus­tar­ifver­trag, nach dem die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis abrech­nete, und dem all­ge­mein­verbindlichen Tarifvertrag.

Die Klage war vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts eben­so wie vor dem Lan­desar­beits­gericht erfol­gre­ich, so Henn.

Die Regelun­gen des Haus­tar­ifver­trages gal­ten bei der Beklagten nicht. Die Bes­tim­mungen des all­ge­mein­verbindlichen Tar­ifver­trages wur­den für das Arbeitsver­hält­nis der Parteien auf­grund bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die anson­sten geset­zlich ange­ord­nete Weit­ergel­tung des Haus­tar­ifver­trages der früheren Arbeit­ge­berin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Trans­for­ma­tion) durch die Bes­tim­mung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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