(Stuttgart)  Das Bun­de­sar­beits­gericht hat soeben eine Entschei­dung zur altersab­hängi­gen Staffelung der Urlaub­s­dauer getroffen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20.03.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 9 AZR 529/10. 

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeit­nehmer in jedem Kalen­der­jahr zuste­hende bezahlte Erhol­ung­surlaub min­destens 24 Werk­tage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die geset­zliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Leben­salter des Arbeit­nehmers. Diese Tar­ifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeit­szeit auf fünf Tage in der Kalen­der­woche der Urlaub­sanspruch in jedem Kalen­der­jahr bis zum vol­len­de­ten 30. Leben­s­jahr 26 Arbeit­stage, bis zum vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr 29 Arbeit­stage und nach dem vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr 30 Arbeit­stage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berech­nung der Urlaub­s­dauer das Leben­s­jahr maßgebend, das im Laufe des Kalen­der­jahres vol­len­det wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dür­fen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt wer­den, wobei eine unmit­tel­bare Benachteili­gung vor­liegt, wenn eine Per­son wegen ihres Alters eine weniger gün­stige Behand­lung erfährt, als eine andere Per­son in ein­er ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die am 27. Okto­ber 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Land­kreis beschäftigte Klägerin wollte fest­gestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vol­len­dung ihres 40. Leben­s­jahres über den tar­i­flich vorge­se­henen Urlaub von 29 Arbeit­sta­gen hin­aus jew­eils ein weit­er­er Urlaub­stag zuge­s­tanden hat. Sie hat gemeint, die altersab­hängige Staffelung der Urlaub­s­dauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD ver­stoße gegen das Diskri­m­inierungsver­bot wegen des Alters. Das Arbeits­gericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat auf die Beru­fung des beklagten Land­kreis­es das Urteil des Arbeits­gerichts abgeän­dert und die Klage abgewiesen. 

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg und führte zur Wieder­her­stel­lung der Entschei­dung des Arbeits­gerichts, so Henn. 

Der Klägerin ste­ht für die Jahre 2008 und 2009 jew­eils ein weit­er­er Urlaub­stag als Ersatzurlaub zu. Die Dif­feren­zierung der Urlaub­s­dauer nach dem Leben­salter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, unmit­tel­bar und ver­stößt gegen das Ver­bot der Benachteili­gung wegen des Alters. Die tar­i­fliche Urlaub­sstaffelung ver­fol­gt nicht das legit­ime Ziel, einem gesteigerten Erhol­ungs­bedürf­nis älter­er Men­schen Rech­nung zu tra­gen. Ein gesteigertes Erhol­ungs­bedürf­nis von Beschäftigten bere­its ab dem 30. bzw. 40. Leben­s­jahr ließe sich auch kaum begrün­den. Der Ver­stoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD ange­ord­neten Staffelung der Urlaub­s­dauer gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen des Alters kann nur beseit­igt wer­den, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskri­m­inierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaub­sanspruch in jedem Kalen­der­jahr 30 Arbeit­stage beträgt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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