(Stuttgart) Ein Zeck­en­biss und die darauf zurück­zuführende Bor­re­lio­se­in­fek­tion kön­nen aus­nahm­sweise als Dien­stun­fall anerkan­nt wer­den. Voraus­set­zung ist, dass Tag und Ort des Zeck­en­biss­es hin­re­ichend genau fest­gestellt wer­den kön­nen. Außer­dem muss der Beamte in Ausübung seines Dien­stes infiziert wor­den sein.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVer­wG) am 25.02.2010, Az.: BVer­wG 2 C 81.08, entschieden.

Die Klägerin, eine Lehrerin, begleit­ete Grund­schüler anlässlich ein­er mehrtägi­gen Schul­ver­anstal­tung, die auf einem im Wald gele­ge­nen Bauern­hof stat­tfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewalde­ten Umge­bung des Bauern­hofes aufhiel­ten, hat­te die Klägerin die Schüler zu beauf­sichti­gen und zu betreuen. Während ein­er solchen Pause­nauf­sicht wurde die Klägerin von ein­er Zecke gebis­sen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeck­en­biss zurück­zuführende Bor­re­lio­se­in­fek­tion fest­gestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Kranken­haus sta­tionär behandelt.

Das Ver­wal­tungs­gericht hat der Klage auf Anerken­nung des Zeck­en­biss­es und der daraus resul­tieren­den Erkrankung als Dien­stun­fall stattgegeben. Das Beru­fungs­gericht hat die Klage dage­gen mit der Begrün­dung abgewiesen, mit dem Zeck­en­biss habe sich lediglich ein all­ge­meines Risiko ver­wirk­licht, dem der spez­i­fis­che Zusam­men­hang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat im Revi­sionsver­fahren die Entschei­dung des Oberver­wal­tungs­gerichts aufge­hoben und die Beru­fung gegen das Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts zurück­gewiesen, betont Henn.

Nach den binden­den tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanzen seien das Datum und der Ort des Zeck­en­biss­es hin­re­ichend bes­timmt. Damit seien die Anforderun­gen der geset­zlichen Regelung erfüllt, die sich­er­stellen sollen, dass über die Zurech­nung eines Ereigniss­es zum dien­stlichen oder per­sön­lichen Bere­ich eines Beamten ein­deutig entsch­ieden wer­den könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeit­punkt des Biss­es in der bewalde­ten Umge­bung des Bauern­hofes aufge­hal­ten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeu­tung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unter­richtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dien­stlichen Grün­den im natür­lichen Leben­sraum von Zeck­en aufgehalten.

Henn emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies. 

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