(Stuttgart) Ist in einem Arbeitsver­trag die Dauer der Arbeit­szeit nicht aus­drück­lich geregelt, so gilt die betrieb­sübliche Arbeit­szeit als vere­in­bart. Nach ihr bemessen sich die Pflicht­en des Arbeit­nehmers zur Arbeit­sleis­tung und des Arbeit­ge­bers zur Zahlung der Vergü­tung. Diese Grund­sätze gel­ten auch für außer­tar­i­fliche Angestellte.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.05.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 AZR 325/12.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als „außer­tar­i­fliche Mitar­bei­t­erin” beschäftigt und bezieht ein Jahres­ge­halt von ca. 95.000,00 Euro brut­to. Nach dem Arbeitsver­trag muss die Klägerin „auch außer­halb der betrieb­süblichen Arbeit­szeit tätig … wer­den”. Weit­ere Regelun­gen zur Arbeit­szeit enthält der Ver­trag nicht. Im Herb­st 2010 hat­ten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstun­den ange­sam­melt. Seit Okto­ber 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeit­szeit von min­destens 7,6 Stun­den bzw. die betrieb­sübliche wöchentliche Arbeit­szeit von 38 Stun­den einzuhal­ten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehäl­ter der Klägerin bis Jan­u­ar 2011 um ins­ge­samt ca. 7.000,00 Euro brut­to, weil die Klägerin ihre Arbeit­spflicht nicht voll­ständig erfüllt und zB im Dezem­ber nur 19,8 Stun­den, im Jan­u­ar nur 5,5 Stun­den im Betrieb gear­beit­et habe.

Die Klägerin macht mit der Klage gel­tend, sie sei ver­traglich nicht verpflichtet, 38 Stun­den pro Woche zu arbeit­en. Sie müsse über­haupt nicht an bes­timmten Tagen und zu bes­timmten Zeit­en im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeit­ein­heit­en zu messen. Sie erfülle ihre Arbeit­spflicht ohne Rück­sicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten über­tra­ge­nen Auf­gaben erledi­ge. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unab­hängig von der Anzahl der geleis­teten Arbeitsstun­den zahlen.

Die Klage blieb — wie schon in den Vorin­stanzen — auch vor dem 10. Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los, so von Bredow.

Der Arbeitsver­trag der Parteien set­zt als Maß der zu leis­ten­den Arbeit die betrieb­sübliche Arbeit­szeit voraus. Anhalt­spunk­te für die Vere­in­barung ein­er dem Zeit­maß enthobe­nen Arbeit­spflicht beste­hen nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergü­tung für Zeit­en zu leis­ten, in denen die Klägerin nicht gear­beit­et hat.
Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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