(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat soeben die Beschw­erde der Grup­pen­vertre­tung der Flug­be­gleit­er der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main zurück­gewiesen, mit diese per einst­weiliger Ver­fü­gung erre­ichen woll­ten, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weit­er­hin nur mit eigen­em Kabi­nen­per­son­al und nicht mit Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Lei­har­beit­sun­ternehmen beschäftigt werden.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom vom 3. Juli 2012 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az.: 4 TaB­V­Ga 69/12.

Die Grup­pen­vertre­tung hat­te sich dabei auf eine Vere­in­barung der für die Deutsche Lufthansa zuständi­gen Tar­ifver­tragsparteien vom 3. Mai 2005 gestützt, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge “nur mit eigen­em Kabi­nen­per­son­al zu bereed­ern”. Die Vere­in­barung war allerd­ings bis zum 31. Dezem­ber 2008 befris­tet, wirke nach Ansicht der Grup­pen­vertre­tung jedoch weit­er fort. Zudem dro­he, so die Grup­pen­vertre­tung, die geset­zeswidrige unbezahlte Freis­tel­lung von eigen­em Per­son­al bei der Beschäf­ti­gung von Leiharbeitern.

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht bestätigte die zurück­weisende Entschei­dung des Arbeits­gerichts, so von Bredow.

Nach sein­er Ansicht kam es auf eine eventuelle Nach­wirkung der Vere­in­barung der Tar­ifver­tragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Grup­pen­vertre­tung sei für die Durch­set­zung tar­i­flich­er Ansprüche nicht zuständig. Diese kön­nten allein die Tar­ifver­tragsparteien selb­st durch­set­zen. Einen geset­zlichen Unter­las­sungsanspruch habe die Grup­pen­vertre­tung auch nicht, weil ange­blich dro­hende Geset­zesver­stöße, z.B. durch Freis­tel­lung eige­nen Kabi­nen­per­son­als, nicht glaub­haft gemacht wor­den seien. Die Entschei­dung ist rechtskräftig.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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