(Stuttgart) Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines am 10.03.2009 veröffentlichten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom  25.2.2009 – AZ.:20 Ca 1933/08 -.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien über Schadenersatz wegen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug. Dem Kläger wurde in seinem Anstellungsvertrag auch das Privatnutzungsrecht an einem Dienstfahrzeug eingeräumt, hier ein VW Passat Kombi. Der Sachbezug wurde entsprechend der 1-Prozentregelung mit EUR 284,65 versteuert. Während einer längeren Krankheit, weswegen der Kläger arbeitsunfähig geschrieben war, forderte ihn die Firma wegen Ablaufs der Vertragsdauer des Leasingvertrages mit Schreiben vom 07.11.2008 auf, das Fahrzeug bis spätestens 13.11.2008 zurückzugeben, Diesem Verlangen kam der Kläger am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach. Am 16.12.2008 meldete sich der Kläger wieder arbeitsfähig. Für den 17.12.2008 wurde dem Kläger von der Beklagten gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen, was er ablehnte. Seit 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.

Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm habe auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Privatnutzungsüberlassung zugestanden. Ausgehend von dem monatlich für die Privatnutzung versteuerten Betrag von EUR 287,65 machte er gegen seinen Arbeitgeber einen täglichen Nutzungsausfallschaden von EUR 9,36 geltend, also für den Zeitraum 13.11.2008 bis 17.12.2008 insgesamt EUR 327,60. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, dass dem Kläger nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine derartigen Ansprüche zustehen.

Dieser Auffassung, so Henn, folgte nun auch das Arbeitsgericht Stuttgart.

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz wegen Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit an dem Dienstfahrzeug. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 283 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass das Unternehmen eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (hier dem Arbeitsvertrag) verletzt hätte. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor. Es sei nämlich schon gar nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger im streitigen Zeitraum die Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Die Privatnutzungsbefugnis stelle als Sachbezug eine zusätzliche „synallagmatische Gegenleistung” zur vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung dar. Der Kläger habe aber im streitigen Zeitraum seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Er sei von seiner Arbeitspflicht deshalb frei geworden. Damit einhergehend sei aber zugleich der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung freigeworden gem. § 326 Abs. 1 BGB („ohne Arbeit kein Lohn”). Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis habe der Kläger somit allenfalls als Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG beanspruchen können. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall bestehe aber für dieselbe Krankheit nur für maximal 6 Wochen. Dieser Zeitraum sei aber zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung schon lange abgelaufen gewesen. Mit dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ende jedoch auch der Anspruch auf die Naturalvergütung der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstfahrzeuges.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat jedoch die Berufung zugelassen. Dem Rechtsstreit werde grundsätzliche Bedeutung beigemessen, zumal sich das Bundesarbeitsgericht über die Frage der Fortgewährung der Pkw-Nutzungsüberlassung in Krankheitsfällen sich noch nicht geäußert habe und auch eine einheitliche LAG-Rechtsprechung hierzu nicht (mehr) erkennbar sei.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und die weitere Entwicklung in diesem Rechtsstreit zu beachten und empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn  
Rechtsanwalt   
Fachanwalt für Erbrecht    
Fachanwalt für Arbeitsrecht   
VdAA – Präsident 
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll  
Theodor-Heuss-Str. 11 
70174 Stuttgart      
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11 
stuttgart@drgaupp.de   
www.drgaupp.de