(Stuttgart) Bei gren­züber­schre­i­t­en­den Insol­ven­zen inner­halb der Europäis­chen Union kann nach der Verord­nung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EuIns­VO) in dem Mit­glied­staat, in dem der Schuld­ner den Mit­telpunkt sein­er haupt­säch­lichen Inter­essen hat (cen­ter of main interests/COMI), das Hauptin­sol­ven­zver­fahren eröffnet werden.

In diesem Fall gilt bis zur Eröff­nung eines Sekundärin­sol­ven­zver­fahrens für das Insol­ven­zver­fahren und seine Wirkun­gen in allen anderen Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union mit Aus­nahme Däne­marks grund­sät­zlich das Recht des Staates, in dem das Hauptin­sol­ven­zver­fahren eröffnet wor­den ist. Art. 10 EuIns­VO macht davon für Arbeitsver­hält­nisse eine Aus­nahme. Danach gilt für diese „auss­chließlich“ das Recht des Mit­glied­staats, das nach dem inter­na­tionalen Pri­va­trecht auf den Arbeitsver­trag anzuwen­den ist. Diese Bes­tim­mung ist union­srecht­skon­form dahin auszule­gen, dass bei Anwend­barkeit des deutschen Arbeit­srechts auch ein Admin­is­tra­tor nach englis­chem Recht als Insol­ven­zver­wal­ter iSd. § 125 InsO anzuse­hen ist und daher einen Inter­esse­naus­gle­ich mit Namensliste abschließen kann, dem die Wirkun­gen des § 125 InsO zukommen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20.09.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 6 AZR 253/11.

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, die zu ein­er weltweit agieren­den Unternehmensgruppe gehört, als Man­ag­er Busi­ness Finance beschäftigt. Im Jan­u­ar 2009 leit­eten weltweit ver­schiedene Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe Insol­ven­zver­fahren ein. Am 14. Jan­u­ar 2009 eröffnete der High Court of Jus­tice das Admin­is­tra­tionsver­fahren als Hauptin­sol­ven­zver­fahren iSd. EuIns­VO über das Ver­mö­gen der Beklagten und bestellte drei Admin­is­tra­toren, die einzeln oder gemein­schaftlich tätig wer­den kon­nten. Nach englis­chem Recht vertreten diese die Gesellschaft, treten also anders als ein deutsch­er Insol­ven­zver­wal­ter nicht in die Arbeit­ge­ber­stel­lung ein. Sie haben ua. die Befug­nis, Arbeitsver­hält­nisse zu kündi­gen. Am 27. Juli 2009 kam für die Beklagte, die dabei von einem der drei Admin­is­tra­toren vertreten wurde, ein Inter­esse­naus­gle­ich mit Namensliste zus­tande. Der Kläger war auf der Namensliste aufge­führt. Sein Arbeitsver­hält­nis wurde zum 30. Novem­ber 2009 gekündigt. Mit sein­er Kündi­gungss­chutzk­lage macht der Kläger ua. gel­tend, der Admin­is­tra­tor habe keinen Inter­esse­naus­gle­ich gem. § 125 InsO vere­in­baren kön­nen; nach deutschem Recht könne dies nur ein Insol­ven­zver­wal­ter iSd. InsO.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Klarmann.

Im Gel­tungs­bere­ich der EuIns­VO ist ein Admin­is­tra­tor, der in der vom englis­chen Insol­ven­zrecht vorge­se­henen Weise für den Schuld­ner han­delt, auch befugt, einen Inter­esse­naus­gle­ich nach § 125 InsO abzuschließen. Nur mit dieser Ausle­gung lassen sich effiziente und wirk­same gren­züber­schre­i­t­ende Insol­ven­zver­fahren, wie sie Zweck der EuIns­VO sind, sicherstellen.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

 

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