(Stuttgart)  Eine als „Labor­spülkraft“ beschäftigte Arbeit­nehmerin, die in einem Labor benutzte Glas­geräte mehrfach am Tag einzusam­meln, mit ein­er Indus­triespül­mas­chine zu reini­gen und diese Arbeitsmit­tel im gere­inigten Zus­tand an die Arbeit­splätze zurück zu stellen hat, kann eine Vergü­tung nach der Lohn­gruppe 1 des Rah­men­tar­ifver­trages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäud­ere­iniger-Handw­erk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit han­delt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten.

 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 30. Jan­u­ar 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 4 AZR 272/11.Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einem arbeitsver­traglich vere­in­barten Stun­den­lohn von 7,30 Euro brut­to beschäftigt. Für das Arbeitsver­hält­nis gel­ten kraft bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit die Tar­ifverträge für das Gebäud­ere­iniger-Handw­erk. Die Klägerin arbeit­et für die Beklagte in einem Forschungsla­bor eines Chemie­un­ternehmens. Ihre Tätigkeit beste­ht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Reagen­zgläs­er sowie Zylin­der und Kol­ben aus Glas vier­mal pro Arbeit­stag einzusam­meln, in ein­er von ihr zu bedi­enen­den Indus­triespül­mas­chine zu reini­gen und die gesäu­berten Gegen­stände wieder auszuräu­men. Einige der Glas­ge­gen­stände wer­den von der Klägerin auch mit Ethanol gere­inigt. Am näch­sten Tag wer­den die Gläs­er von ihr wieder in die Labore gebracht. Die Klägerin ver­langt von der beklagten Arbeit­ge­berin ein tar­i­flich­es Ent­gelt und meint, ihre Tätigkeit sei nach der Lohn­gruppe 1 RTV – „Innen- und Unter­halt­sreini­gungsar­beit­en“ – zu vergüten.

Die Revi­sion der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Lan­desar­beits­gerichts blieb vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, so Henn.

Der tar­i­fliche Begriff der Unter­halt­sreini­gung erfasst auch die von der Klägerin zu ver­rich­t­en­den Tätigkeit­en. Die von ihr zu reini­gen­den Objek­te gehören zu der bes­tim­mungs­gemäßen Ausstat­tung der Labore. Die Reini­gung der Arbeitsmit­tel ermöglicht deren ord­nungs­gemäße weit­ere Ver­wen­dung und stellt sich für das Labor als Unter­halts­maß­nahme dar. Ein unmit­tel­bar­er Bezug der Tätigkeit zur Reini­gung eines Raumes als solchem, dort fest instal­liert­er oder nicht ohne Weit­eres zu ent­fer­nen­der „Ein­rich­tungs­ge­gen­stände“ ist zur Erfül­lung dieser tar­i­flichen Voraus­set­zung nicht erforderlich.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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