(Stuttgart) Ein(e) Bezirkssozialarbeiter/in ist in der Ent­gelt­gruppe (EG) S 14 des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst für den Bere­ich der Vere­ini­gung der Kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände — Beson­der­er Teil — Ver­wal­tung (TVöD-BT‑V/V­KA) ein­grup­piert, wenn er/sie in rechtlich erhe­blichem Aus­maß bei seiner/ihrer Tätigkeit „Entschei­dun­gen zur Ver­mei­dung der Gefährdung des Kindeswohls” trifft und „in Zusam­me­nar­beit mit dem Fam­i­lien- bzw. Vor­mund­schafts­gericht Maß­nah­men” ein­leit­et, welche zur Gefahren­ab­wehr erforder­lich sind.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.08.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 4 AZR 933/11.

Der Kläger ist Sozialar­beit­er mit staatlich­er Anerken­nung und bei ein­er Land­kreisver­wal­tung als Bezirkssozialar­beit­er tätig. Die Parteien des Rechtsstre­its sind kraft Mit­glied­schaft an den TVöD/VKA gebun­den. Seit 2009 gel­ten für die Ein­grup­pierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungs­di­enst neue, teil­weise verän­derte Bes­tim­mungen. Der beklagte Land­kreis zahlt dem Kläger seit Novem­ber 2009 ein Ent­gelt nach der EG S 11 TVöD-BT‑V/V­KA. Der Kläger hält aber ein Ent­gelt nach der neuen EG S 14 TVöD-BT‑V/V­KA für zutr­e­f­fend. Diese Ent­gelt­gruppe sieht im Ver­gle­ich zur EG S 11 TVöD-BT‑V dann ein erhöht­es Ent­gelt vor, wenn der Beschäftigte in ein­er entsprechen­den Tätigkeit „Entschei­dun­gen zur Ver­mei­dung der Gefährdung des Kindeswohls” trifft und „in Zusam­me­nar­beit mit dem Fam­i­lien­gericht bzw. Vor­mund­schafts­gericht Maß­nah­men ein­leit­en (muss), welche zur Gefahren­ab­wehr erforder­lich sind”. Der Land­kreis hat die Auf­fas­sung vertreten, der Kläger erfülle diese Tar­ifmerk­male ins­beson­dere nicht, weil er nicht min­destens zur Hälfte entsprechende Tätigkeit­en ausübe.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Der Vierte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat die Revi­sion des beklagten Land­kreis­es zurück­gewiesen, so von Bre­dow, und einen Anspruch auf ein Ent­gelt nach der EG S 14 TVöD-BT‑V bejaht.

Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialar­beit­er bildet einen auf ein ein­heitlich­es Arbeit­sergeb­nis gerichteten großen Arbeitsvor­gang, der das Tätigkeitsmerk­mal der EG S 14 TVöD-BT‑V erfüllt. Dabei ist es aus­re­ichend, wenn Entschei­dun­gen zur Ver­mei­dung ein­er Kindeswohlge­fährdung in Zusam­me­nar­beit mit den Gericht­en in recht­ser­he­blichem Aus­maß anfall­en. Nicht erforder­lich ist es hinge­gen, dass sie min­destens die Hälfte der Arbeit­szeit des ein­heitlichen Arbeitsvor­gangs aus­machen. Aus­re­ichend ist es jeden­falls, wie hier, dass ein sin­nvolles Arbeit­sergeb­nis ohne das Erfüllen des tar­i­flichen Merk­mals nicht erzielt wer­den kann.
Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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