(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat am 02.09.2010 die Kündi­gung eines Com­put­er­fach­manns, der im Betrieb seinen Elek­tro­roller aufge­laden und dadurch einen Schaden von 1, 8 Cent für das Unternehmen verur­sacht hat­te,  für unrecht­mäßig erklärt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Hamm vom 02.09.2010 — 16 Sa 260/10.

In dem Ver­fahren strit­ten die Parteien über die Wirk­samkeit ein­er außeror­dentlichen, hil­f­sweise ordentlichen Kündi­gung. Der jet­zt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zulet­zt als Net­zw­erkad­min­is­tra­tor. Im Mai 2009 hat­te er sich für einige Tage einen Elek­tro­roller gemietet, den er auch am Fre­itag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vor­raum zum Rechen­zen­trum der Beklagten an eine Steck­dose an, um den Akku aufzu­laden. Nach­dem der Roller ca. 1 ½ Std. aufge­laden wor­den war, nahm der Kläger den Akku vom Strom­netz, nach­dem er von einem Vorge­set­zten dazu aufge­fordert wor­den war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger außeror­dentlich frist­los sowie hil­f­sweise ordentlich frist­gerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Ver­mö­gens­de­likt zu ihrem Nachteil began­gen habe, weil er heim­lich auf ihre Kosten seinen pri­vat­en Elek­tro­roller am Strom­netz aufge­laden hat. Mit­tler­weile hat der Kläger erfol­gre­ich an der Betrieb­sratswahl teilgenom­men. Das Arbeits­gericht Siegen hat die Kündi­gung für unwirk­sam gehalten.

Die hierge­gen gerichtete Beru­fung des Unternehmens blieb vor dem Lan­desar­beits­gericht Hamm eben­falls ohne Erfolg, betont Klarmann.

Da es keine absoluten Kündi­gungs­gründe hat das Lan­desar­beits­gericht im Rah­men der Ver­hält­nis­mäßigkeit­sprü­fung eine Inter­essen­ab­wä­gung vorgenom­men. Diese geht zulas­ten der beklagten Arbeit­ge­berin aus. Berück­sichtigt hat das Gericht dabei den gerin­gen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäf­ti­gung des Klägers und nicht zulet­zt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufge­laden und elek­tro­n­is­che Bilder­rah­men betrieben wur­den, die Arbeit­ge­berin aber nicht einge­grif­f­en hätte. Daher hätte das ver­lorenge­gan­gene Ver­trauen durch eine Abmah­nung wieder hergestellt wer­den können.

Auch der am 02.09.2010 von der Arbeit­ge­berin gestellte Auflö­sungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeit­ge­berin hat­te ihn im Wesentlichen damit begrün­det, der Kläger habe zwis­chen den Instanzen durch sein Ver­hal­ten gegenüber den Medi­en eine Sit­u­a­tion her­beige­führt, die es Ihr unzu­mut­bar mache, ihn weit­er zu beschäfti­gen. Als über seinen Fall im Fernse­hen berichtet wor­den sollte, hat­te er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hin­wiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medi­en habe er dem Anse­hen des Unternehmens mas­siv geschadet. Außer­dem habe der Kläger in ein­er Email an den Geschäfts­führer Anschuldigun­gen gegenüber seinem unmit­tel­baren Vorge­set­zten erhoben, die die Arbeit­ge­berin selb­st als emo­tionalen Rund­schlag ansieht. Nach der Auf­fas­sung des Lan­desar­beits­gerichts begrün­det dies nicht, dass eine den Betrieb­szweck­en dien­liche weit­ere Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Parteien nicht erwartet wer­den kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medi­en herange­treten. Sein Ver­hal­ten sei durch die emo­tionale Aus­nahme­si­t­u­a­tion während des Prozess­es erklärbar.

Klar­mann emp­fahl, das Urteil zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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