(Stuttgart) Der Tar­ifver­trag für Ärztin­nen und Ärzte an kom­mu­nalen Kranken­häusern im Bere­ich der Vere­ini­gung der kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände (TV-Ärzte/V­KA) vom 17. August 2006 verpflichtet Ärzte, Bere­itschafts­di­en­ste zu leisten.

Diese Bere­itschafts­di­en­ste wer­den mit einem tar­i­flich fest­gelegten Fak­tor in Arbeit­szeit umgerech­net und sind mit einem eben­falls tar­i­flich fest­gelegten, von der Ent­gelt­gruppe abhängi­gen Stun­den­lohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/V­KA durch entsprechende Freizeit abzugel­ten (Freizeitaus­gle­ich). Dieser Freizeitaus­gle­ich kann auch in der geset­zlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat jet­zt das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) durch Urteil vom  22. Juli 2010 — 6 AZR 78/09  — entschieden.

Der Kläger war beim beklagten Klinikum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 als Assis­ten­zarzt beschäftigt. Zwis­chen den Parteien fand kraft bei­der­seit­iger Tar­if­bindung der TV-Ärzte/V­KA Anwen­dung. Der Kläger leis­tete außer­halb der reg­ulären Arbeit­szeit Bere­itschafts­di­en­ste mit jew­eils zehn Stun­den, von denen entsprechend der tar­i­flichen Regelung 90 % und damit neun Stun­den als Arbeit­szeit gew­ertet wur­den. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeitaus­gle­ich noch inner­halb der geset­zlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jew­eils von sein­er anson­sten am Fol­ge­tag beste­hen­den Arbeit­spflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bere­itschafts­di­enst errech­nete Stunde Arbeit­szeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Rege­lar­beit­szeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die geset­zliche Ruhezeit einge­hal­ten. Der Kläger begehrt Ent­gelt für die von ihm zwis­chen dem 9. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 geleis­teten Bere­itschafts­di­en­ste, soweit ihm dafür Freizeitaus­gle­ich gewährt wor­den ist. Unstre­it­ig sind dies in Arbeit­szeit umgerech­net 640 Stun­den. Der Kläger hält die Gewährung von Freizeitaus­gle­ich in der geset­zlichen Ruhezeit für unzulässig.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil ein­gelegte Revi­sion hat der Sech­ste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts zurück­gewiesen, betont Klarmann.

Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableis­tung eines Bere­itschafts­di­en­stes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitaus­gle­ich gewährt zu bekom­men. Der Freizeitaus­gle­ich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/V­KA kann auch in die geset­zliche Ruhezeit gelegt wer­den. § 5 ArbZG schreibt dem Kranken­haus nicht vor, durch welche arbeitsver­tragliche Gestal­tung es sich­er­stellt, dass der Arzt nach der Beendi­gung der täglichen Arbeit­szeit min­destens während der fol­gen­den geset­zlichen Ruhezeit nicht zur Arbeit­sleis­tung herange­zo­gen wird. Erfol­gt der Freizeitaus­gle­ich in der geset­zlichen Ruhezeit, wird also bezahlte Freizeit unter Anrech­nung auf die Sol­lar­beit­szeit gewährt, ist der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/V­KA bei Ableis­tung von Bere­itschafts­di­en­sten entste­hende Ent­geltanspruch abgegolten.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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