(Stuttgart) Das Ver­wal­tungs­gericht Koblenz hat die frist­lose Ent­las­sung eines Sol­dat­en aufge­hoben, dem vorge­wor­fen wird, ein Mit­tagessen in der Kaserne nicht bezahlt zu haben. Die Ent­las­sung sei wed­er aus Grün­den der mil­itärischen Ord­nung noch wegen des Anse­hens der Bun­deswehr gerechtfertigt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein am 06.10.2010 veröf­fentlicht­es Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts (VG) Koblenz vom 28. Sep­tem­ber 2010, Az.: 2 K 339/10.KO.

Der Kläger ist ein Zeit­sol­dat im Dien­st­grad eines Haupt­ge­fre­it­en. Die Bun­deswehr warf ihm vor, in der Trup­penküche der Klotzbergkaserne ein Mit­tagessen im Wert von 2,70 € nicht bezahlt zu haben. Sie hat ihn deshalb frist­los ent­lassen. Er habe das Ver­trauen des Dien­s­ther­rn miss­braucht. Zudem beste­he Nachah­mungs­ge­fahr. Der Kläger legte gegen die Ent­las­sung erfol­g­los Beschw­erde ein und hat anschließend Klage zum Ver­wal­tungs­gericht erhoben. Er bestre­it­et den Vorwurf.

Das Ver­wal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben und die Ent­las­sung aufge­hoben, so Klarmann.

Die mil­itärische Ord­nung und das Anse­hen der Bun­deswehr seien im Fall des Klägers nicht ern­stlich gefährdet. Eine Nachah­mungs­ge­fahr sei man­gels konkreter Anhalt­spunk­te nicht gegeben. Auch für die Annahme ein­er Wieder­hol­ungs­ge­fahr fehle es an Grün­den, da der Kläger sich bis dahin tadel­los ver­hal­ten habe. Zudem habe der Kläger das Mit­tagessen zumin­d­est nachträglich bezahlt. Gegen das Urteil kön­nen die Beteiligten die Zulas­sung der Beru­fung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz beantragen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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