(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Neunkirchen hat soeben die frist­lose Kündi­gung ein­er Bäck­ereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mit­nahme eines belegten Brötchens bestätigt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts (ArbG) Neunkirchen zu diesem Urteil vom 12.10.2011 – Az.: 2 Ca 856/11.

Die beklagte Bäck­erei hat­te das seit dem Jahr 2004 mit der Klägerin beste­hende Arbeitsver­hält­nis frist­los gekündigt. Sie hat­te die Kündi­gung auf den Vor­wurf gestützt, dass die Klägerin zwei von ihr selb­st zubere­it­ete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenom­men habe, ohne diese zu bezahlen. Der Verkauf­spreis dieser Lebens­mit­tel betrug 12,75 €. Die Betrieb­sor­d­nung der Arbeit­ge­berin enthält die Regelung, dass die Mitar­beit­er Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen.

Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeu­gen als erwiesen an, dass die Klägerin zumin­d­est ein Omelett selb­st zubere­it­et und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mitgenom­men hat, ohne diese Lebens­mit­tel zu bezahlen. Die Kam­mer sah darin einen wichti­gen Grund, so Henn, der die Arbeit­ge­berin zur sofor­ti­gen Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es berechtigte.

Sie set­zte sich mit der Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts im „Fall Emme­ly“ auseinan­der und bew­ertete bei der Inter­essen­ab­wä­gung die Beglei­tum­stände des Vor­falls sowie das nach­fol­gende Ver­hal­ten der Klägerin zu deren Nachteil. Gegen dieses Urteil ist eine Beru­fung beim Lan­desar­beits­gericht Saar­land möglich.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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