(Stuttgart) Fußball­begeis­terung und Arbeit sind manch­es Mal nicht ohne weit­eres unter einen Hut zu brin­gen. Das gilt ins­beson­dere dann, wenn die Spiele während üblich­er Arbeit­szeit­en stat­tfind­en. So sah es ins­beson­dere bei den let­zten bei­den Welt­meis­ter­schaften in 2006 in Deutsch­land und 2010 in Südafri­ka aus, viele Spiele liefen bere­its am Nachmittag.

Bei der WM 2014 hil­ft dage­gen die Zeitver­schiebung. Die Anstoßzeit­en liegen in einem Rah­men zwis­chen 18:00 Uhr und 03:00 Uhr, also alles Zeit­en, in denen regelmäßig das Tag­w­erk bere­its erledigt wurde.

Wie sieht es aber für diejeni­gen Arbeit­nehmer aus, die arbeit­en gehen müssen? Solange sie sich an ein paar (arbeit­srechtliche) Spiel­regeln hal­ten, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., dürfte dem Fußball­genuss nichts im Wege stehen.

Grund­sät­zlich unprob­lema­tisch erscheint das Ver­fol­gen ein­er Begeg­nung im Radio. Kann die Arbeit daneben konzen­tri­ert, zügig und fehler­frei aus­ge­führt wer­den, kann der Arbeit­ge­ber kein Ver­bot aussprechen. Geht jedoch von der Über­tra­gung eine Störung aus, darf der Arbeit­ge­ber ein­schre­it­en und die Radionutzung ver­bi­eten. Wird etwa die Arbeits­fähigkeit der Kol­le­gen beein­trächtigt, muss das Gerät aus bleiben.

Fernse­hen während der Arbeit ist ohne aus­drück­liche Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers von vorn­here­in nicht zuläs­sig. Denn wer Fernse­hen schaut, wird sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzen­tri­eren kön­nen. Der optis­che Reiz ist zu stark, um nicht doch abge­lenkt zu wer­den. Deshalb sollte das Gerät ohne das OK des Arbeit­ge­bers nicht eingeschal­tet werden.

Dieser Grund­satz gilt in Zeit­en der Neuen Medi­en natür­lich auch für eine Über­tra­gung des Spiels im Inter­net und zwar auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber die pri­vate Nutzung dieses Medi­ums ges­tat­tet hat. Denn regelmäßig erfasst diese Erlaub­nis nur die Nutzung in den Arbeitspausen. Selb­st wenn der Arbeit­ge­ber die Inter­net­nutzung während der Arbeit­szeit erlaubt hat, muss das Über­maßver­bot beachtet wer­den. Die Ver­fol­gung eines 90-minüti­gen Spiels wird regelmäßig nicht von der Erlaub­nis gedeckt sein. Dage­gen ist hin und wieder ein Blick auf den Live-Tick­er nicht zu beanstanden.

Ver­stöße gegen die Arbeit­spflicht kön­nen schw­er­wiegende Fol­gen nach sich ziehen, betont Franzen. Der Arbeit­ge­ber kann den Arbeit­nehmer abmah­nen oder im schlimm­sten Fall eine Kündi­gung aussprechen. Um Stre­it­igkeit­en von vorn­here­in zu ver­mei­den, soll­ten Arbeit­nehmer entwed­er direkt oder über den Betrieb­srat mit dem Arbeit­ge­ber frühzeit­ig über die Zweifels­fra­gen sprechen und ein­vernehm­liche Regelun­gen finden.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
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