(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Ober­hausen hat am 17.02.2010 ein­er Klage eines Arbeit­nehmers gegen seinen ehe­ma­li­gen Arbeit­skol­le­gen auf Zahlung von Schmerzens­geld stattgegeben, weil dieser auf der Betrieb­stoi­lette zwei Dosen Raum­spray ver­sprüht hat­te, wodurch es zu ein­er Explo­sion kam.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen“ des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf eine Mitt­teilung des Arbeits­gerichts Ober­hausen vom 17.02.2010.

Der Kläger hat­te dem Beklagten vorge­wor­fen, im Jahr 2006 auf der Betrieb­stoi­lette zwei Dosen Raum­spray ver­sprüht zu haben, während der Kläger die Toi­lette benutzte. Aus nicht aufk­lär­baren Umstän­den hat­te sich anschließend das Luft-Gas-Gemisch entzün­det. Es war zu ein­er Explo­sion gekom­men, bei welch­er der Kläger lebens­ge­fährliche Brand­ver­let­zun­gen davonge­tra­gen hat­te. Auch der Beklagte war schw­er ver­let­zt wor­den. Neben dem völ­lig ver­wüsteten Toi­let­ten­raum waren auch andere Betrieb­sräume in Mitlei­den­schaft gezo­gen worden.

Das Arbeits­gericht Ober­hausen ist am 17.02.2010 nach der Vernehmung zweier Zeu­gen zu dem Ergeb­nis gelangt, dass der Beklagte für das Ver­sprühen des Raum­sprays und damit für die Explo­sion ver­ant­wortlich war. Es hat den Beklagten u.a. zur Zahlung von Schmerzens­geld in Höhe von 20.000,- EUR verurteilt.

Von Bre­dow emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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