(Stuttgart) In einem soeben veröf­fentlicht­en Urteil hat das Lan­desar­beits­gericht München die arbeitsver­traglichen Vergü­tungsvere­in­barung ein­er, mit ein­er Monats­grund­vergü­tung von 750,– € brut­to bei ein­er Wochenar­beit­szeit von 42 Stun­den eingestell­ten, Altenpflegerin mit staatlich­er Anerken­nung als sit­ten­widrig eingestuft und den Heimträger zur Nachzahlung ein­er angemesse­nen Vergü­tung verurteilt. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf den Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) München vom 03.12.2009, Az.: 4 Sa 602/09.

In dem Fall  machte die Klägerin gegenüber der Beklagten, die ein Senioren­heim mit 51 Bewohn­er­plätzen betreibt,  als ihrer ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin Vergü­tungsnachzahlungsansprüche wegen angenommen­er Nichtigkeit der arbeitsver­traglichen Ent­geltvere­in­barung auf­grund deren Sit­ten­widrigkeit geltend.

Die Klägerin war in Schichtar­beit im Früh- und Spät­di­enst (von 6.30 Uhr bis ins­ge­samt 21.00 Uhr) — nicht im Nacht­di­enst -, regelmäßig auch an Woch­enen­den und an Feierta­gen, tätig. Nach den Gehaltsabrech­nun­gen erhielt sie neben der vere­in­barten Brut­tomonatsvergü­tung von 750,– € jew­eils eine „Nachtzu­lage” von 50,– € monatlich sowie einen „Sonn-Feiertag-Zuschlag” von eben­falls 50,– € monatlich — bei­de Beträge dort offen­sichtlich jew­eils als steuer­freie Bezüge ange­set­zt -. Das Arbeitsver­hält­nis endete zum 31.12.2006.

In dem Rechtsstre­it machte sie Ent­gelt­nachzahlungsansprüche für den gesamten Beschäf­ti­gungszeitraum vom 04.04.2005 bis 31.12.2006 mit der Begrün­dung gel­tend, dass die arbeitsver­tragliche Vergü­tungsvere­in­barung im Hin­blick auf die tar­ifver­tragliche als hier — bei maßge­bliche übliche Vergü­tung von ca. 2.000,– € brutto/Monat — bei ein­er jew­eils gerin­geren Arbeitsstundenzahl/Woche — wegen Sit­ten­widrigkeit nichtig und die Beklagte deshalb zur Nachzahlung entsprechen­der Gehalts­d­if­feren­zansprüche verpflichtet sei.

So sah es nun auch das Lan­desar­beits­gericht München in der Beru­fungsin­stanz und verurteilte den Heimträger zu Nachzahlung von ins­ge­samt 25.686 € Gehalt — rd. 1.229 € für jeden Monat ihrer Dien­stzeit -, so betont Henn.

Eine arbeitsver­tragliche Vergü­tungsvere­in­barung mit ein­er Altenpflegerin mit staatlich­er Anerken­nung  mit ein­er Monats­grund­vergü­tung von 750,– € brut­to bei ein­er Wochenar­beit­szeit von 42 Stun­den sei sit­ten­widrig, da bei ein­er als übliche Vergü­tung im Sinne der Grund­sätze der ein­schlägi­gen Recht­sprechung des BAG anzuset­zen­den tar­i­flichen Vergü­tung bzw. entsprechen­den Vergü­tung bei Trägern der Freien Wohlfahrt­spflege von, hochgerech­net auf eine solche Wochenar­beit­szeit, nor­maler­weise etwa  2.100,– € brut­to monatlich gezahlt würden.

Die im Arbeitsver­trag der Parteien vom 04.04.2005 getrof­fene Vergü­tungsvere­in­barung ver­stoße gegen die guten Sit­ten und sei deshalb nach § 138 BGB nichtig.

Die Sit­ten­widrigkeit der arbeitsver­traglichen Vergü­tungsvere­in­barung könne sich aus dem Vor­liegen von Wuch­er im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähn­lichen Tatbe­standes im Rah­men der Gen­er­alk­lausel des § 138 Abs. 1 BGB ergeben. Ein der­ar­tiges auf­fäl­liges Missver­hält­nis zwis­chen Leis­tung und Gegen­leis­tung, wie es sowohl der spezielle Wucher­tatbe­stand des § 138 Abs. 2 BGB als auch der wucherähn­liche Tatbe­stand im Rah­men der Gen­er­alk­lausel des § 138 Abs. 1 BGB voraus­set­zen, sei gegeben, wenn die Arbeitsvergü­tung nicht ein­mal zwei Drit­tel eines in der betr­e­f­fend­en Branche und Wirtschaft­sre­gion üblicher­weise gezahlten regelmäßi­gen Tar­i­flohns, des üblichen Tar­ifent­geltes des betr­e­f­fend­en Wirtschaft­szweiges im betr­e­f­fend­en Wirtschafts­ge­bi­et — hil­f­sweise das all­ge­meine Lohn­niveau im Wirtschafts­ge­bi­et -, als Ver­gle­ichs­maßstab für die übliche und angemessene Vergü­tung­shöhe erre­iche. Maßgebend sei dabei als Ref­eren­zw­ert die tar­i­fliche Regelvergü­tung, ohne beson­dere Zuschläge, Zula­gen o. ä.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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