(Stuttgart) Ist ein Arbeit­ge­ber wed­er ver­traglich noch auf­grund kollek­tiv­er Regelun­gen zu Son­derzahlun­gen verpflichtet, kann er frei entschei­den, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen er seinen Arbeit­nehmern eine zusät­zliche Leis­tung gewährt.

Allerd­ings, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 05.08.2009, Az.:10 AZR 666/08, ist er an den arbeit­srechtlichen Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung gebun­den. Er darf einzel­nen Arbeit­nehmern nur aus sach­lichen Kri­te­rien eine Son­derzahlung voren­thal­ten. Stellt er sach­fremd Arbeit­nehmer schlechter, kön­nen diese ver­lan­gen, wie die begün­stigten Arbeit­nehmer behan­delt zu wer­den. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber gegen das Maßregelungsver­bot in § 612a BGB ver­stößt und Arbeit­nehmer von ein­er Son­derzahlung aus­nimmt, weil diese in zuläs­siger Weise ihre Rechte aus­geübt haben.

Auf eine Son­derzahlung für das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brut­to geklagt hat­te ein in ein­er Druck­erei beschäftigter Fachar­beit­er. Die beklagte Arbeit­ge­berin hat­te ihren ca. 360 Arbeit­nehmern im Rah­men ihres Stan­dort­sicherungskonzepts eine Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen ange­tra­gen. Das Änderungsange­bot sah ua. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenar­beit­szeit von 35 auf 40 Stun­den und den Ent­fall von Freis­chicht­en vor. Mit Aus­nahme des Klägers und sechs weit­eren Arbeit­nehmern nah­men alle Arbeit­nehmer das Änderungsange­bot an. In einem Schreiben vom Dezem­ber 2005 teilte die beklagte Arbeit­ge­berin mit, dass alle Arbeit­nehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezem­ber 2005 in einem ungekündigten Arbeitsver­hält­nis befind­en, eine ein­ma­lige Son­derzahlung iHv. 300,00 Euro brut­to erhal­ten. Der Kläger hat gemeint, seine Arbeit­ge­berin habe ihm die Son­derzahlung nicht voren­thal­ten dür­fen. Dies ver­stoße gegen den arbeit­srechtlichen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz und das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB. Die Vorin­stanzen hat­ten die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, betont Klarmann.

Dem Kläger ste­ht nach dem arbeit­srechtlichen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz die beanspruchte Son­derzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeit­ge­berin bei der Son­derzahlung an sich die unter­schiedlichen Arbeits­be­din­gun­gen berück­sichti­gen. Der Zweck der Son­derzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in ein­er teil­weisen Kom­pen­sa­tion der mit den Änderungsverträ­gen für die Arbeit­nehmer ver­bun­de­nen Nachteile. Aus der Aus­nahme von Arbeit­nehmern, die sich am 31. Dezem­ber 2005 in einem gekündigten Arbeitsver­hält­nis befan­den, wird deut­lich, dass die beklagte Arbeit­ge­berin mit der Son­derzahlung auch ver­gan­gene und zukün­ftige Betrieb­streue hon­ori­eren wollte.

Klar­mann emp­fahl Arbeit­ge­bern als auch Arbeit­nehmern, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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