(Stuttgart) Der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat sich der vom Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts im Anfragebeschluss vom 27. Jan­u­ar 2010 dargelegten Recht­sauf­fas­sung zur Tar­ifein­heit angeschlossen. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Beschlüsse des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 23. Juni 2010 — 10 AS 2/10 — und — 10 AS 3/10.

Auch nach Auf­fas­sung des Zehn­ten Sen­ats gel­ten die Recht­snor­men eines Tar­ifver­trags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen ord­nen, für Beschäftigte kraft Koali­tion­s­mit­glied­schaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmit­tel­bar. Dies wird nicht dadurch aus­geschlossen, dass für den Betrieb kraft Tar­if­bindung des Arbeit­ge­bers (Ver­bandsmit­glied­schaft oder eigen­er Abschluss des Tar­ifver­trags) mehr als ein Tar­ifver­trag Anwen­dung find­et, wenn für den einzel­nen Arbeit­nehmer jew­eils nur ein Tar­ifver­trag gilt (sog. Tar­if­plu­ral­ität). Es gibt keinen über­ge­ord­neten Grund­satz, dass für ver­schiedene Arbeitsver­hält­nisse der­sel­ben Art in einem Betrieb nur ein­heitliche Tar­ifregelun­gen zur Anwen­dung kom­men können.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Präsi­dent
Dr. Gaupp & Coll
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de