(Stuttgart) Eine Bes­tim­mung in ein­er Ver­sorgung­sor­d­nung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Alter­srente nicht beste­ht, wenn der Arbeit­nehmer bei Erfül­lung der nach der Ver­sorgung­sor­d­nung vorge­se­henen zehn­jähri­gen Wartezeit das 55. Leben­s­jahr vol­len­det hat, ist unwirk­sam. Sie ver­stößt gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen des Alters.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 18.03.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 3 AZR 69/12.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit dem 1. Jan­u­ar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach der Ver­sorgung­sor­d­nung der Beklagten zuge­sagt wor­den. Die Ver­sorgung­sor­d­nung sieht nach Vol­len­dung des 65. Leben­s­jahres die Gewährung ein­er Alter­srente vor. Ver­sorgungs­berechtigt sind Mitar­beit­er, die über eine min­destens zehn­jährige Dien­stzeit (Wartezeit) bei der Beklagten ver­fü­gen und zum Zeit­punkt der Erfül­lung der Wartezeit das 55. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben.

Die auf Gewährung ein­er Alter­srente nach der Ver­sorgung­sor­d­nung der Beklagten gerichtete Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts — wie schon beim Lan­desar­beits­gericht — Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Alter­srente zu zahlen. Dem Anspruch ste­ht die Bes­tim­mung der Ver­sorgung­sor­d­nung, wonach der Arbeit­nehmer bei Erfül­lung der Wartezeit das 55. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben darf, nicht ent­ge­gen. Diese Bes­tim­mung ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirk­sam. Sie führt zu ein­er unmit­tel­baren Benachteili­gung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitar­beit­er, die bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es das 45. Leben­s­jahr vol­len­det haben, von den Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach der Ver­sorgung­sor­d­nung auss­chließt. Diese Benachteili­gung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerecht­fer­tigt. Danach kön­nen zwar grund­sät­zlich Alters­gren­zen in Sys­te­men der betrieblichen Altersver­sorgung fest­ge­set­zt wer­den. Die konkrete Alters­gren­ze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei ein­er Bes­tim­mung nicht der Fall, die Arbeit­nehmer, welche noch min­destens 20 Jahre betrieb­streu sein kön­nen, von Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung ausschließt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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