(Stuttgart) Die Insol­ven­zord­nung gibt dem Insol­ven­zver­wal­ter mit den Anfech­tungstatbestän­den in §§ 129 ff. InsO eine Hand­habe, vor Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens vorgenommene, ungerecht­fer­tigte Schmälerun­gen der Insol­venz­masse rück­gängig zu machen.

Nach § 131 InsO kann eine Recht­shand­lung ua. dann ange­focht­en wer­den, wenn eine Forderung eines Insol­ven­zgläu­bigers erfüllt wor­den ist, ohne dass er dies „in der Art” beanspruchen kon­nte. Dann liegt eine inkon­gru­ente Deck­ung vor. Weist der Schuld­ner einen Drit­ten an, die geschuldete Leis­tung gegenüber dem Gläu­biger zu erbrin­gen,
bewirkt die Zahlung im Regelfall eine inkon­gru­ente Deck­ung, weil die Erfül­lung nicht „in der Art” erfol­gt, in der sie geschuldet ist. Das gilt auch, wenn der
Schuld­ner und der Dritte Schwesterun­ternehmen sind oder einen Gemein­schafts­be­trieb unter­hal­ten. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Zahlung auf ein­er drei­seit­i­gen, insol­ven­zfest getrof­fe­nen Abrede beruht.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Bezug auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.11.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 159/12.

Der Kläger war bis zum 31. Jan­u­ar 2009 bei der Schuld­ner­in als Poli­er beschäftigt. Über das Ver­mö­gen der Schuld­ner­in wurde auf Antrag vom 19. Jan­u­ar 2009 das
Insol­ven­zver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäfts­führer der Schuld­ner­in war zugle­ich
alleiniger Gesellschafter und Geschäfts­führer eines Schwesterun­ternehmens. Die Schuld­ner­in führte haupt­säch­lich Aufträge dieses Unternehmens aus. Bei­de
Unternehmen unter­hiel­ten densel­ben Geschäftssitz, nutzten densel­ben Geschäft­sraum und führten Ver­rech­nungskon­ten. Vom 30. Okto­ber 2008 bis zum
12. Jan­u­ar 2009 erhielt der Kläger fünf Zahlun­gen über ins­ge­samt 3.656,75 Euro vom Kon­to des Schwesterun­ternehmens als Ent­gelt für August bis Okto­ber 2008. Der Beklagte hat diese Zahlun­gen ua. nach § 131 InsO ange­focht­en und mit sein­er Widerk­lage die Rück­zahlung zur Masse ver­langt. Der Kläger hat gel­tend gemacht, er habe diese Zahlun­gen nicht als verdächtig emp­fun­den, weil Lohn­zahlun­gen durch das Schwesterun­ternehmen nicht unüblichgewe­sen seien und er auch für dieses tätig gewor­den sei.

Das Lan­desar­beits­gericht hat, anders als das Arbeits­gericht, eine Rück­zahlungspflicht des Klägers verneint; die Zahlun­gen hät­ten eine kon­gru­ente Deck­ung bewirkt. Auf die
Revi­sion des Beklagten hat der Sech­ste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts das Beru­fung­surteil aufge­hoben und die Sache zur weit­eren Aufk­lärung an das
Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Dieses hat zu Unrecht angenom­men, dass eine kon­gru­ente Deck­ung deshalb vor­liege, weil die Unternehmen im Ergeb­nis
alles aus einem „Topf” ent­nom­men hät­ten. Diese Annahme wider­spricht wesentlichen Grundgedanken des Insol­ven­zver­fahrens, das recht­sträger­be­zo­gen
aus­gestal­tet ist. Es ist noch aufzuk­lären, ob eine Gläu­biger­be­nachteili­gung erfol­gt ist, ob die Schuld­ner­in zahlung­sun­fähig war und ob weit­ere Anfech­tungstatbestände erfüllt sind.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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