(Stuttgart) „Nachzü­gler” sind mit Forderun­gen, die bei recht­skräftiger Bestä­ti­gung eines Insol­ven­z­plans unbekan­nt waren, grund­sät­zlich nicht ausgeschlossen.

Die Insol­ven­zord­nung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insol­ven­zver­fahren nicht angemeldet wur­den, nach recht­skräftiger Bestä­ti­gung des Insol­ven­z­plans und Aufhe­bung des Insol­ven­zver­fahrens nicht mehr gegen den Insol­ven­zschuld­ner gel­tend gemacht wer­den kön­nen. „Nachzü­gler” müssen ihre Forderun­gen jedoch zunächst recht­skräftig durch das Prozess­gericht fest­stellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leis­tungsklage gegenüber dem Schuld­ner durch­set­zen können.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 12.09.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 907/11.

Der Kläger war in den Jahren 2007 und 2008 als Lei­har­beit­nehmer für die Beklagte tätig. Der Arbeitsver­trag sah vor, dass sich die Rechte und Pflicht­en der Parteien nach den Tar­ifverträ­gen zwis­chen dem Arbeit­ge­berver­band mit­tel­ständis­ch­er Per­sonal­dien­stleis­ter e. V. und der Tar­ifge­mein­schaft Christliche Gew­erkschaften Zeitar­beit und PSA (CGZP) richteten. Im Sep­tem­ber 2009 wurde über das Ver­mö­gen der Beklagten das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Der vom Insol­ven­zgericht recht­skräftig bestätigte Insol­ven­z­plan enthielt ua. einen Auss­chluss unangemelde­ter Forderun­gen. Das Insol­ven­zver­fahren wurde im Novem­ber 2009 aufge­hoben. Der Kläger nimmt die Beklagte mit sein­er Anfang Jan­u­ar 2011 zugestell­ten Klage auf höhere Vergü­tung entsprechend ein­er Ver­gle­ichsper­son im Entlei­hunternehmen („Equal-Pay-Zahlun­gen”) in der Gesamthöhe von 9.845,52 Euro in Anspruch. Die Forderun­gen wur­den zuvor nicht recht­skräftig festgestellt.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen und die Auss­chlussklausel im Insol­ven­z­plan für wirk­sam gehal­ten. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts schon nach dem geset­zlichen Regelung­spro­gramm der §§ 254 ff. InsO keinen Erfolg. Ist eine Forderung nicht zur Tabelle fest­gestellt und hat das Insol­ven­zgericht auch keine Entschei­dung über das Stimm­recht oder über die vor­läu­fige Berück­sich­ti­gung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getrof­fen, kann der Gläu­biger ein­er nach Aufhe­bung des Insol­ven­zver­fahrens vom Schuld­ner bestrit­te­nen Forderung erst dann wirk­sam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO set­zen, wenn seine Forderung vom Prozess­gericht recht­skräftig fest­gestellt wurde. Frühere Frist­set­zun­gen sind wirkungs­los. Diese Voraus­set­zun­gen waren hier nicht erfüllt. Der Sen­at kon­nte deshalb offen­lassen, ob der Auss­chluss unbekan­nter Forderun­gen in einem Insol­ven­z­plan wirk­sam ist oder gegen die Eigen­tums­garantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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