(Stuttgart) Ein Tar­ifver­trag kann selb­st bei bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit eine Vere­in­barung in einem Arbeitsver­trag nicht ablösen. Das gilt auch für nur auf­grund arbeitsver­traglich­er Bezug­nahme anwend­bare Richtlin­ien für Arbeitsverträge in den Ein­rich­tun­gen des Deutschen Car­i­tasver­ban­des (AVR Car­i­tas). Das Ver­hält­nis der einzelver­traglichen und tar­ifver­traglichen Ansprüche zueinan­der ist nach dem Gün­stigkeit­sprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu klären.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22.02.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 4 AZR 24/10. 

Die Klägerin­nen und Kläger sind langjährig in einem Kranken­haus im nichtärztlichen Dienst beschäftigt und Mit­glieder der Gew­erkschaft ver.di. In den Arbeitsverträ­gen mit dem ursprünglichen Träger des Kranken­haus­es ist die Anwend­barkeit der AVR in der jew­eils gülti­gen Fas­sung vere­in­bart wor­den. Diese sind auch nach Betrieb­süber­gang auf eine GmbH jahre­lang weit­er­hin dynamisch auf die Arbeitsver­hält­nisse der kla­gen­den Parteien angewen­det wor­den. Mit Wirkung zum 1. Mai 2007 hat die H‑GmbH die Gesellschaft­san­teile an der Beklagten übernommen.

Die H‑GmbH als Konz­ern­mut­ter hat­te zuvor am 16. Jan­u­ar 2007 mit Gew­erkschaft ver.di ver­schiedene Tar­ifverträge für die Unternehmen des Konz­erns abgeschlossen. Außer­dem schloss sie am 1. Novem­ber 2007 mit der Gew­erkschaft ver.di einen Nach­tragstar­ifver­trag ab, der für die Beklagte gel­ten sollte und nach dessen Maß­gabe die Tar­ifverträge für die Unternehmen des Konz­erns bei ihr zur Anwen­dung kom­men sollten.

Die Vorin­stanzen haben den auf Neuregelun­gen der AVR Car­i­tas nach Abschluss des Haus­tar­ifver­trages gestützten Klageanträ­gen stattgegeben. Stre­it­punkt war dabei allein, ob nach dem Abschluss des Fir­men­tar­ifver­trages die bish­er auf die Arbeitsver­hält­nisse „anzuwen­den­den … AVR … in der jew­eils gülti­gen Fas­sung“ noch anzuwen­den sind. 

Dies hat der Sen­at mit den Vorin­stanzen bejaht, so von Bredow. 

Ein Haus­tar­ifver­trag kann die einzelver­traglich begrün­dete Anwend­barkeit der AVR Car­i­tas nicht ablösen. Im Übri­gen schei­det hier eine Ablö­sung bere­its aus einem weit­eren Grund aus: Der für die Beklagte abgeschlossene Nach­tragstar­ifver­trag gilt bei der Beklagten nicht. Sie ist wed­er durch ihre Konz­ern­mut­ter ord­nungs­gemäß vertretene Tar­ifver­tragspartei gewe­sen, noch hat ein tar­if­fähiger Ver­band für sie gehan­delt (§ 2 TVG). 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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