(Stuttgart) Wird ein Arbeit­nehmer frist­los gekündigt und obsiegt er im anschließen­den Kündi­gungss­chutzprozess, ste­ht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündi­gung bis zur Verkün­dung des die Unwirk­samkeit der Kündi­gung fest­stel­len­den Urteils kein Annah­mev­erzugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom vom 17. Juli 2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 1 AZR 563/11.

Nach­dem bei der Beklagten Ver­hand­lun­gen über den Abschluss eines Haus­tar­ifver­trags gescheit­ert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13. April 2010 zu einem unbe­fris­teten Streik auf. Während des Arbeit­skampfes wurde das Arbeitsver­hält­nis der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2010 frist­los gekündigt. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 stellte das Arbeits­gericht die Unwirk­samkeit dieser Kündi­gung fest. Bis zu diesem Zeit­punkt hat­te sich die Klägerin durchge­hend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage ver­langt sie Annah­mev­erzugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündi­gung bis zur Urteilsverkün­dung. Sie macht gel­tend, nach Erhalt der Kündi­gung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, son­dern sich nur noch mit den streik­enden Kol­le­gen sol­i­darisch erk­lären kön­nen. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so von Bredow.

Ihr ste­ht kein Annah­mev­erzugslohn zu. Auf­grund des der Kündi­gungss­chutzk­lage stattgeben­den Urteils ste­ht zwar fest, dass zwis­chen den Parteien auch während der Dauer des Arbeit­skampfes ein Arbeitsver­hält­nis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streik­teil­nahme leis­tung­sun­willig iSd. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annah­mev­erzugslohn nach § 615 BGB aus.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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