(Stuttgart) Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern mit der Folge, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Absatz 1 KSchG neu zu laufen beginnt.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 12 Sa 50/13) ausgeurteilt.

Seit Anfang Mai 2011 war der Kläger als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten tätig. Danach wurde er von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2011 in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die Beklagte erteilte dem Kläger noch im Januar 2012 ein gutes Zwischenzeugnis. Am 29. Mai 2012 kündigte sie jedoch das Arbeitsverhältnis kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies das LAG ab.

Nach Ansicht des Gerichts finde das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung, da der Kläger die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt habe. Das Gesetz knüpfe insoweit an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an, so dass Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern keine Berücksichtigung finden könnten. Aus diesem Grunde finde auch nicht die Rechtsprechung Anwendung, wonach mehrere Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, zusammengerechnet würden.

Auch die Tatsache, dass mit der Leiharbeit eine gewisse „Erprobung” erfolge, gebiete keine andere Sichtweise. Bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Ablauf einer vorgeschalteten Leiharbeit verändere sich die Perspektive. Aus der vorherigen Zusammenarbeit kenne der Entleiher den Arbeitnehmer nur „aus der Kundenperspektive”. Die Zusammenarbeit zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher beschränke sich maßgeblich auf die rein fachliche Zusammenarbeit am Einsatzarbeitsplatz. Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher hingegen werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue, umfassendere Grundlage gestellt.

Das Urteil des LAG Niedersachsen liegt auf der Linie von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte, so Franzen. Ebenso entschieden haben etwa das LAG Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2012, Az.: 3 Sa 95/11, das LAG Köln vom 29. Mai 2009, Az.: 4 Sa 1096/08 und das LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2008, Az.: 10 Sa 486/08.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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