(Stuttgart)  Bege­ht der Arbeit­ge­ber bei der Erstat­tung ein­er nach § 17 KSchG erforder­lichen Masse­nent­las­sungsanzeige Fehler, wer­den diese durch einen bestand­skräfti­gen Bescheid der Agen­tur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeits­gerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehin­dert, die Unwirk­samkeit der Masse­nent­las­sungsanzeige festzustellen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 28. Juni 2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 780/10.

Der Kläger war seit 1990 bei der Schuld­ner­in beschäftigt. Am 1. März 2009 wurde über das Ver­mö­gen der Schuld­ner­in das Insol­ven­zver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt. Auf der Grund­lage eines noch während des vor­läu­fi­gen Insol­ven­zver­fahrens mit sein­er Zus­tim­mung geschlosse­nen Inter­esse­naus­gle­ichs mit Namensliste vom 24. Feb­ru­ar 2009 kündigte der Beklagte am 11. März 2009 das Arbeitsver­hält­nis zum 30. Juni 2009. Am 26. Feb­ru­ar 2009 hat­te die Schuld­ner­in Masse­nent­las­sungsanzeige bei der Agen­tur für Arbeit erstat­tet, ohne den Inter­esse­naus­gle­ich beizufü­gen. Der Anzeige war ent­ge­gen der geset­zlichen Anord­nung in § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch keine Stel­lung­nahme des Betrieb­srats beige­fügt. Der Betrieb­srat der Schuld­ner­in erk­lärte am 26. Feb­ru­ar 2009 allerd­ings schriftlich gegenüber der Agen­tur für Arbeit, er sei darüber informiert, dass eine Masse­nent­las­sungsanzeige abge­sandt wor­den sei. Noch am 26. Feb­ru­ar 2006 bestätigte die Agen­tur für Arbeit den Ein­gang der Masse­nent­las­sungsanzeige. Später verkürzte sie die Sper­rfrist. Der Kläger greift die Kündi­gung an, weil der Masse­nent­las­sungsanzeige keine Stel­lung­nahme des Betrieb­srats beige­fügt gewe­sen sei. Die Vorin­stanzen sind dem gefolgt.

Die Revi­sion des Beklagten hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Henn.

Die Beifü­gung der Stel­lung­nahme des Betrieb­srats, ersatzweise des Inter­esse­naus­gle­ichs mit Namensliste, ist Voraus­set­zung für eine wirk­same Masse­nent­las­sungsanzeige. Das Schreiben des Betrieb­srats vom 26. Feb­ru­ar 2009 an die Agen­tur für Arbeit enthielt keine ein­deutige, abschließende Mei­n­ungsäußerung zu den angezeigten Kündi­gun­gen und war deshalb keine ord­nungs­gemäße Stel­lung­nahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Der Bescheid der Agen­tur für Arbeit über die Verkürzung der Sper­rfrist hat den Form­fehler nicht geheilt. Die Wirk­samkeit der Masse­nent­las­sungsanzeige ist von der Bindungswirkung eines solchen Beschei­ds nicht umfasst.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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