(Stuttgart) Eine Leis­tungsklage gegen den Insol­ven­zver­wal­ter auf Zahlung der Abfind­ung aus einem nach Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit abgeschlosse­nen Sozialplan ist unzuläs­sig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.01.2010, Az.: 6 AZR 785/08.

Der Kläger war Arbeit­nehmer der Auto­haus G. GmbH, über deren Ver­mö­gen am 1. Feb­ru­ar 2007 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt. Unter dem 7. Feb­ru­ar 2007 zeigte der Beklagte Masse­un­zulänglichkeit an. Der Betrieb­srat und der Beklagte vere­in­barten am 13. Feb­ru­ar 2007 einen Inter­esse­naus­gle­ich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan ste­ht dem Kläger, dessen Arbeitsver­hält­nis zwis­chen­zeitlich rechtswirk­sam zum 30. Juni 2007 been­det wor­den ist, unstre­it­ig ein Anspruch auf eine Abfind­ung von 18.061,48 Euro brut­to zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leis­tungsklage den Beklagten auf Zahlung der Sozialplan­abfind­ung in Anspruch. Hil­f­sweise begehrt er die Fest­stel­lung des Abfindungsanspruchs.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, betont Henn.

Zwar sind Forderun­gen aus einem nach Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens aufgestell­ten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masse­forderun­gen, die nach § 53 InsO vor­weg zu befriedi­gen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bes­timmt jedoch, dass eine Zwangsvoll­streck­ung in die Masse wegen ein­er Sozialplan­forderung schlechthin unzuläs­sig ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung ein­er Abfind­ung aus einem vom Insol­ven­zver­wal­ter nach Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit abgeschlosse­nen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO set­zen eine rel­a­tive Ober­gren­ze für Sozialplanansprüche. Danach darf außer in den Fällen des Zus­tandekom­mens eines Insol­ven­z­plans für die Berich­ti­gung von Sozialplan­forderun­gen nicht mehr als ein Drit­tel der Masse ver­wen­det wer­den, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insol­ven­zgläu­biger zur Ver­fü­gung stünde. Wird diese Gren­ze über­schrit­ten, sind die einzel­nen Sozialplan­forderun­gen anteilig zu kürzen. Daraus fol­gt, dass im Falle der Masse­un­zulänglichkeit keine Sozialplanansprüche beste­hen. Solche Ansprüche sind lediglich let­z­trangige Masse­forderun­gen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO kein­er­lei Rolle spie­len. Ein­er Leis­tungsklage fehlt deswe­gen das erforder­liche Rechtss­chutzbedürf­nis, weil ein entsprechen­der Leis­tungsti­tel dauer­haft keine Voll­streck­ungs­grund­lage wäre. Auch das für die Fest­stel­lungsklage erforder­liche Fest­stel­lungsin­ter­esse lag nicht vor, weil der Insol­ven­zver­wal­ter den Sozialplananspruch wed­er dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellt.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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