(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat am 25. April 2013 über die Beru­fun­gen von vier Flugge­sellschaften gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 27. März 2012 entsch­ieden, das deren Schadenser­satzk­la­gen über ins­ge­samt rund EUR 39.000 abgewiesen hatte.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 25.04.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 9 Sa 561/12.

Die GdF führte 2009 einen Arbeit­skampf gegen die Flughafen Stuttgart GmbH wegen ein­er höheren Vergü­tung für die Mitar­beit­er der Verkehrszen­trale / Vor­feld­kon­trolle und  rief ihre Mit­glieder bei der Deutschen Flugsicherungs-GmbH für den 6. April 2009 zu einem sechsstündi­gen Unter­stützungsstreik auf (mit ein­er Not­di­en­stregelung für 25 %  es nor­malen Flugverkehrs). Während dieser Zeit kon­nten Flugzeuge am Stuttgarter Flughafen nicht starten oder lan­den. Die kla­gen­den Flugge­sellschaften hiel­ten den Unter­stützungsstreik für rechtswidrig und sahen durch ihn ihre Rechte am ein­gerichteten und aus­geübten Gewer­be­be­trieb ver­let­zt. Sie macht­en mit der Klage Min­der­erlöse sowie ander­weit­ige Beförderungs‑, Hotel- und Verpfle­gungskosten im Zusam­men­hang mit aus­ge­fal­l­enen oder ver­späteten Flü­gen geltend.

Abge­se­hen von der Frage der Recht­mäßigkeit des Haup­tar­beit­skampfes und des Unter­stützungsar­beit­skampfes ging es in dem Rechtsstre­it um die rechtlich umstrit­tene Frage, ob sog. Drit­t­be­trof­fene wie die Kläger des vor­liegen­den Rechtsstre­its, die selb­st nicht unmit­tel­bar bestreikt wur­den, Schadenser­satzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gew­erkschaft gel­tend machen können.

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat die Kla­gen wie schon die Vorin­stanz abgewiesen, aber wegen grund­sät­zlich­er Bedeu­tung der Rechtssache die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VDAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de