(Stuttgart) Der kinder­be­zo­gene Ort­szuschlag eines im Gel­tungs­bere­ich des BAT‑O teilzeitbeschäftigten Angestell­ten wird nach der Über­leitung seines vollbeschäftigten Ehe­gat­ten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT‑O zei­tan­teilig gekürzt.

Diese Kürzungsregelung find­et gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT‑O nach wie vor keine Anwen­dung, weil dem in den TVöD übergeleit­eten Ehe­gat­ten gemäß § 11 der Über­leitungstar­ifverträge eine dem kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag entsprechende Leis­tung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 25. Feb­ru­ar 2010 — 6 AZR 809/08.

In dem entsch­iede­nen Fall ist der Kläger teilzeitbeschäftigter Lehrer bei dem beklagten Freis­taat. Auch seine vollbeschäftigte Ehe­frau ste­ht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre bei­den Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitar­beit gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT‑O den vollen kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag. Der beklagte Freis­taat teilte ihm in einem Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass er nach der Über­leitung sein­er Ehe­frau in den TVöD zum 1. Okto­ber 2005 ab dem 1. Jan­u­ar 2006 nur noch den nach § 34 Abs. 1 BAT‑O entsprechend sein­er Arbeit­szeit gekürzten Ort­szuschlag erhalte und die erfol­gte Überzahlung mit den laufend­en Bezü­gen ver­rech­net werde. Mit sein­er Klage ver­langte der Kläger den monatlichen Dif­ferenz­be­trag zu dem zuvor gezahlten ungekürzten kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag für die Monate Jan­u­ar bis Okto­ber 2006.

Die Klage hat­te in allen Instanzen Erfolg, betont Klarmann.

Hätte nicht der Kläger, son­dern seine Ehe­frau vor der Über­leitung ihres Arbeitsver­hält­niss­es in den TVöD Kindergeld bezo­gen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT‑O den ungekürzten kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag erhal­ten, wäre ihr nach § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kindergeld­bezugs eine Besitz­s­tand­szu­lage in Höhe dieses Ort­szuschlags zu zahlen. Bei dieser Besitz­s­tand­szu­lage han­delt es sich um eine dem kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag „entsprechende Leis­tung“ im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT‑O. Nach dieser Bes­tim­mung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehe­frau den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinder­be­zo­ge­nen Ort­szuschlag erhal­ten hat und dass der Ehe­frau des Klägers deshalb tat­säch­lich keine Besitz­s­tand­szu­lage zuste­ht, ohne Bedeutung. 

Klar­mann emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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