(Stuttgart) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jed­er Deutsche nach sein­er Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung gle­ichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begrün­det ein grun­drechts­gle­ich­es Recht auf rechts­fehler­freie Ein­beziehung in die Bewer­ber­auswahl und auf deren Durch­führung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genan­nten Auswahlkri­te­rien. Der am besten geeignete Bewer­ber hat für die aus­geschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17. August 2010 — 9 AZR 347/09.

Der Kläger bewarb sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsi­den­ten der Lan­desanstalt für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau. Nach einem Auswahlver­fahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkur­renten über­tra­gen wer­den solle. Auf Antrag des Klägers unter­sagte das Lan­desar­beits­gericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren, die Stelle bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des vor­liegen­den Konkur­renten­klagev­er­fahrens zu beset­zen. Es stützte sich ins­beson­dere darauf, das beklagte Land habe seine Auswahler­wä­gun­gen nicht schriftlich doku­men­tiert. Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren ab. Der Kläger hat mit sein­er Klage ver­langt, ihm als am besten geeigneten Bewer­ber die Stelle zu über­tra­gen, hil­f­sweise das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren fortzuset­zen und über seine Bewer­bung neu zu entscheiden.

Das Lan­desar­beits­gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Sen­at hat die klage­ab­weisende Entschei­dung des Arbeits­gerichts wieder­hergestellt, so Klarmann.

Der Abbruch des Beset­zungsver­fahrens erfol­gte aus sach­lichen Grün­den, weil das Lan­desar­beits­gericht im einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren Ver­fahrens­män­gel bean­standete. Mit dem berechtigten Abbruch wur­den die gel­tend gemacht­en Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseit­igt. Da die Stelle weit­er­hin beset­zt wer­den soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendi­ger erneuter Stel­lenauss­chrei­bung wieder zu bewerben.

Klar­mann emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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