(Stuttgart) In einem Urteil vom 10.02.2010 musste sich das Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg mit dem Umfang des Rechts der freien Mei­n­ungsäußerung von Mitar­beit­ern  im Betrieb befassen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Baden-Würt­tem­berg vom 10.02.2010, Az.: 2 Sa 59/09.

In dem Fall ist der 1954 geborene Kläger seit 1986 bei der Beklagten, einem Großun­ternehmen der Auto­mo­bilin­dus­trie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündi­gung arbeit­ete er als Maschi­nenbe­di­ener im Betrieb Stuttgart-Zuf­fen­hausen. Jeden­falls im Jahr 2002 war der Kläger Mit­glied eines Sol­i­dar­ität­skreis­es. Dieser Sol­i­dar­ität­skreis veröf­fentlichte mit ein­er Kon­tak­tadresse des Klägers ein „Info”, in dem es u. a. hieß:

„In dieser Sache richt­en wir uns an die Arbeit­er und die bre­ite Bevölkerung. Wir greifen die ver­schärfte Aus­beu­tung an und weisen die Angriffe auf die poli­tis­chen und gew­erkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die men­schen­ver­ach­t­ende Jagd auf Kranke ab.”

Auf diese dem Kläger zuzurech­nen­den Äußerun­gen stützte die Beklagte im Dezem­ber 2002 die erste und danach bis August 2007 weit­ere vier Kündi­gun­gen. Im Laufe der langjähri­gen (gerichtlichen) Auseinan­der­set­zun­gen der Parteien, die bis zum Bun­de­sar­beits­gericht gin­gen, wieder­holte der Kläger in abge­wan­del­ter Form in einem Inter­net­beitrag die bere­its 2002 gemacht­en Äußerun­gen. Damit begrün­det die Beklagte nun­mehr die fün­fte Kündi­gung und beantragt hil­f­sweise die Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen Zahlung ein­er Abfindung.

Die 2. Kam­mer des LAG Baden-Würt­tem­berg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstin­stan­zliche Urteil teil­weise abgeän­dert, die 5. Kündi­gung vom 23.08.2007 für unwirk­sam erk­lärt und den Auflö­sungsantrag des Arbeit­ge­bers zurück­gewiesen, betont Henn. Die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht ist nicht zuge­lassen worden.

Die Beru­fungskam­mer ist der Auf­fas­sung, dass die ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung der Beklagten unwirk­sam ist. Der dem Kläger zuzurech­nende Inter­net­beitrag ist vom Grun­drecht der freien Mei­n­ungsäußerung gedeckt und ver­let­zt nicht seine arbeitsver­tragliche Rück­sicht­nah­mepflicht. Dabei ist ins­beson­dere zu berück­sichti­gen, dass die Äußerun­gen des Klägers im Zusam­men­hang mit den (gerichtlichen) Auseinan­der­set­zun­gen der Parteien zu sehen sind.

Die Äußerun­gen des Klägers recht­fer­ti­gen auch nicht die Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen Zahlung ein­er Abfind­ung auf Antrag des Arbeit­ge­bers. Eine Gesamt­be­w­er­tung der Äußerun­gen und des Ver­hal­tens des Klägers lässt nicht erken­nen, dass eine den Betrieb­szweck­en dien­liche weit­ere Zusam­me­nar­beit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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