(Stuttgart) Die 7. Kam­mer des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts hat nun die ersten 14 Beru­fungsver­fahren über Bonuszahlun­gen 2008 gegen die Com­merzbank ver­han­delt. Nach den ergan­genen Entschei­dun­gen haben die zwei Klägerin­nen und zwölf Kläger man­gels verbindlich­er Zusage keinen weit­eren Bonu­sanspruch für das Jahr 2008. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Urteile des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (Hess. LAG) vom 20. Sep­tem­ber 2010 – 7 Sa 2082/09 u.a.

Hin­ter­grund der Rechtsstre­ite war die Vorge­hensweise der Dres­d­ner Bank bzw. nach­fol­gend der diese übernehmenden Com­merzbank hin­sichtlich der Bonu­sansprüche von Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der früher zur Dres­d­ner Bank gehören­den „Dres­d­ner Klein­wort Invest­ment Bank“ (DKIB). Im August 2008 hat­te der Vor­stand der Dres­d­ner Bank beschlossen, für die DKIB ein Bonusvol­u­men in Höhe von ins­ge­samt 400 Mil­lio­nen Euro vorzuse­hen. Dies wurde den bonus­berechtigten Angestell­ten im Okto­ber 2008 mit­geteilt und zugle­ich angekündigt, dass die Fes­tle­gung der indi­vidu­ellen Bonushöhe am 19. Dezem­ber 2008 erfol­gen werde. Mit gle­ich­lau­t­en­den Schreiben von diesem Tag wurde den Angestell­ten dann allerd­ings lediglich eine aus­drück­lich als „vor­läu­fig“ beze­ich­nete Bonushöhe mit­geteilt. Außer­dem kündigte die Dres­d­ner Bank an, sie werde im Jan­u­ar 2009 eine weit­ere Prü­fung der Ergeb­nis­si­t­u­a­tion vornehmen und die endgültige Bonushöhe im Feb­ru­ar 2009 mit­teilen. Anfang Feb­ru­ar 2009 beschloss der Vor­stand der Dres­d­ner Bank, die zwis­chen­zeitlich von der Com­merzbank über­nom­men wor­den wurde, nur 10% der angekündigten Bonus­summe, min­destens aber ein Brut­tomonats­ge­halt als Bonus an die bonus­berechtigten Beschäftigten auszuzahlen. Damit wollte sich eine Vielzahl der betrof­fe­nen Angestell­ten nicht abfind­en und erhob Klage auf Zahlung der restlichen 90%. Das Arbeits­gericht Frank­furt am Main hat­te diese Kla­gen abgewiesen..

Die gegen diese Entschei­dun­gen ein­gelegten Beru­fun­gen der Beschäftigten hat­ten keinen Erfolg, betont Henn.

Auch das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht sah die „Bonus­briefe“ vom 19. Dezem­ber 2008 noch nicht als verbindliche Zusage eines der Höhe nach bere­its bes­timmten Bonus an. Wed­er auf Grund des Wort­lauts des Schreibens selb­st noch vor dem Hin­ter­grund der Vorgeschichte und der mündlichen Erk­lärun­gen im Zusam­men­hang mit der Über­gabe hät­ten die Bonus­berechtigten davon aus­ge­hen kön­nen, dass mit diesen Schreiben das let­zte Wort über die Höhe der indi­vidu­ellen Boni gefall­en sei und der Arbeit­ge­ber sich damit im Sinne ein­er unverän­der­baren Ermessen­sausübung gebun­den habe. Deshalb habe die Dres­d­ner Bank nach den in den Bonus­briefen angekündigten weit­eren Prü­fun­gen ihrer Ertragslage die Boni generell um 90% kürzen dürfen.

Den Klägerin­nen und Klägern gelang es auch nicht, das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht davon zu überzeu­gen, dass diese Ermessensentschei­dung der Bank fehler­haft gewe­sen sei und ihnen deshalb die in den Bonus­briefen vom Dezem­ber 2008 mit­geteil­ten Boni ungekürzt zustün­den. Nach Auf­fas­sung des Beru­fungs­gerichts war die vorgenommene Reduzierung vielmehr auf­grund der wirtschaftlichen Lage der Bank gerechtfertigt.

Gegen seine Entschei­dun­gen hat das Beru­fungs­gericht die Revi­sion zugelassen.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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